Am gestrigen Donnerstagabend stand unter anderem die zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung vorgelegten zweiten Gesetzes zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes (BT-Drucksache 18/2141) auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages. Meine Rede dokumentieren wir hier. Wie immer gilt: Über Kommentare und Anregungen freue ich mich.

Protokollrede TOP 24 am 06. November 2014

Änderungsgesetz Mikrozensusgesetz 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes

Dr. Konstantin von Notz (Bündnis 90/Die Grünen)

Sehr geehrter Herr Präsident,
verehrte Kolleginnen und Kollegen,
meine Damen und Herren,

der Zensus 20111 ist gerade erst ausgewertet. Er hat durchaus äußerst kontroverse Reaktionen ausgelöst. Nun steht für fast eine Million Bundesbürgerinnen und -bürger der nächste Zensus bereits vor der Tür.

Gerade weil der präventive, der vorsorgende und auch auf Nachhaltigkeit und komplexe Steuerungskonzepte setzende Staat nur effektiv sein kann, wenn er über laufend aktuelle Zahlen zur Bevölkerung verfügt, gewinnt das Statistikwesen laufend an Bedeutung. Wer wie die Bundesrepublik Deutschland in den kommenden Jahren mit den Folgen einer schrumpfenden Erwerbsbevölkerung, der zunehmenden Alterung der Bevölkerung und einem anhaltendem Kinderschwund zu rechnen hat, kann auf die Statistik nicht verzichten. Darüber besteht Einigkeit. Wir haben uns bereits im vergangenen Jahr hinlänglich im Rahmen der Debatte um den Zensus 2011 darüber austauschen können.

Der Mikrozensus stellt die Grundlage unserer Erkenntnisse dar, er ist gewissermaßen der kleine Bruder der bei uns nur selten erfolgenden großen Zensen und von zentraler Bedeutung u.a. für die Forschung. Alljährlich sehen sich ca. eine Million Bundesbürger, eine durchaus beachtliche Anzahl, mit den umfänglichen Fragenkatalogen der Statistikbehörden konfrontiert, denen sie nicht ausweichen können. Denn die Teilnahme an den Interviews oder die wahlweise Ausfüllung der Fragebögen ist aufgrund einer Auskunftspflicht bußgeldbewehrt. Die oft besonders weit das Privatleben der Befragten berührende Fragen etwa nach dem Einkommen, nach den familiären Verhältnissen oder der Ausbildung stellen ohne Zweifel – völlig unabhängig von ihrer konkreten Weiterverarbeitung – aufgrund der Zwangslage der Auskunftspflicht einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz dar.

Und genau dieser Konflikt hat die Volkszählungsproteste der 1980er Jahre ausgelöst. Viele Grüne haben diese Bewegung mitgetragen und sie zählt sicherlich als bürgerrechtliches Großereignis bis heute zu einer der Wurzeln der Bürgerrechtsbewegung in Deutschland. Im Kern geht es dabei um die Sicherung der informationellen Selbstbestimmung des Einzelnen. Selber wissen und soweit als möglich auch mit entscheiden zu können, wer was wann über einen erfährt und was dann mit diesem Wissen gemacht werden darf, das zählt bis heute zu einer Vorstellung des Datenschutzes, wie ihn auch meine Partei gemeinsam mit zahlreichen zivilgesellschaftlichen Gruppen erstritten hat.

Dank des tatsächlich wegweisenden Volkszählungsurteils von 1983 wurden genaue Vorgaben gemacht, die den Gesetzgeber bis heute beschäftigen und binden. Das Mikrozensusgesetz basiert auf diesen Vorgaben, es dient dazu, diese Vorgaben zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger gegen eine überbordende staatliche Datenerhebung, und sei sie auch nur zu statistischen Zwecken, sicher zu stellen.

Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in den Ländern berichten alljährlich von Bürgerinnen und Bürgern, die sich mit Beschwerden auch gegen den Mikrozensus an sie wenden. Das derzeit in Kraft befindliche, wie seine Vorgänger zeitlich befristete Mikrozensusgesetz von 2005 enthält zwar nicht mehr sämtliche Einzelfragen im Gesetz selbst, sondern Fragenkomplexe, die dann im späteren Verordnungswege konkretisiert werden dürfen. Gleichwohl besteht an dieser Verfahrensweise trotz der teilweisen Zurücknahme des strikten Gesetzesvorbehalts ein berechtigtes Interesse der Flexibilisierung, um eben möglichst aktuelle, besonders zielgerichtete Fragenkomplexe entwerfen zu können.

Lassen Sie mich klarstellen: Das Mikrozensusverfahren zählt insgesamt zu den bislang weitgehend geregelten und überwiegend zufriedenstellend verlaufenden Datenerhebungen unseres Staates. Allerdings gibt es auch weiterhin eine beständig hohe Zahl von Betroffenen, die über die umfassenden Fragebögen so empört sind, dass sie förmlich Beschwerde einlegen oder sich z.B. an die Datenschutzbehörden oder ihre Abgeordneten wenden. Dies war einer der Gründe, warum wir auf die Durchführung eines erweiterten Berichterstattergesprächs gedrungen haben. Die Ergebnisse des kurzen Termins haben die zahlreichen aufgeworfenen Fragen nicht zur Gänze klären können: zwar wurden uns dankenswerterweise Einschätzungen einiger Bundesländer vorgelegt, wie viele Bürgerinnen und Bürger einen Mahnbescheid riskieren. Wir würden es aber für sinnvoller erachten, dass die Akzeptanz dieses Verfahrens systematischer und bei allen Bundesländern abgefragt würde. Dies geschieht bislang nicht. Noch weitgehend ungeklärt blieb auch die Frage nach den zugrundeliegenden Rechenverfahren. Wir haben derzeit eine Situation, in der eine sehr große Zahl von Kommunen Gerichtsverfahren gegen die Ergebnisse des Zensus 2011 aufgenommen haben. Im Rahmen dieser Verfahren wurden bereits erste eingehende gutachterliche Stellungnahmen bekannt. Diese werfen, ganz unabhängig von der Differenz zwischen den Zwecksetzungen und Durchführungsverfahren des Zensus 2011 und des Mikrozensus, grundlegende Fragen nach den mathematisch-statistischen Verfahren der Statistikämter auf, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese auch Folgen für den Mikrozensus haben werden. Hier wird es einer weiteren, intensiven Beobachtung der Entwicklung auch seitens des Deutschen Bundestages bedürfen.

Auch wegen der Eingriffstiefe der bußgeldbewehrten Auskunftspflicht dürfen wir nicht nachlassen zu fragen, auf welche Weise die Anzahl der Betroffenen und der Umfang der Fragen weiter reduziert werden können, damit das Ausmaß der Grundrechtsbeeinträchtigung weiter reduziert werden kann. Der uns jetzt vorliegende Entwurf gibt dazu bedauerlicherweise kaum Antworten. Die Experimentierklausel scheint vielmehr noch weniger Rechtssicherheit für Betroffene zu bieten als zuvor, soweit es um die beabsichtigte Reduzierung der Grundrechtseingriffe geht. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, zukünftig werde sich der Mikrozensus über das ganze Jahr verteilen und immer wieder auskunftspflichtige Situationen erzeugen. Die unterjährige Kontaktaufnahme der Verpflichteten bedeutet erneute pflichtige Zugriffe auf die Privatheit. Es war deshalb richtig, diese Kontaktaufnahmen unter die Bedingung der Freiwilligkeit für die Betroffenen zu stellen. Gleichwohl ist die insgesamt weiter gefasste und damit in ihren Auswirkungen nicht vollständig determinierte Experimentierklausel angesichts des gerade für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Bestimmtheitsgebotes eine durchaus problematische Vorgehensweise.

Vor dem Hintergrund der nach wie vor offenen Fragen und der rechtsstaatlich problematisch gewählten Lösung einer Experimentierklausel, bei der gleichwohl versucht werden soll, die Anzahl der Betroffenen und den Umfang möglichst gering zu halten, werden wir uns bei der heutigen Abstimmung enthalten. Das Versprechen der Bundesregierung, in 2017 eine endgültige gesetzliche Klärung zum Mikrozensusverfahren vorzulegen, werden wir erinnern. Wir erwarten dann allerdings eine erneute, eingehende parlamentarische Auseinandersetzung über Zukunft und Inhalt dieses Verfahrens.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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