Wissen wächst, wenn es geteilt wird. Für Wissenschaft, Forschung und Lehre stecken enorme Potenziale in der Digitalisierung. Um diese Chancen nutzen zu können, bedarf es eines bildungs- und forschungsfreundlichen Urheberrechts.

Viele Ankündigungen – wenige Reformen

Seit über sechs Jahren kündigen die letzten beiden Bundesregierungen unter Führung der Union eine Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht an. Geliefert haben sie aber bis heute nicht(s). Dabei gibt es umfassende Vorarbeiten, beispielsweise durch die Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ und haufenweise Aufforderungen in Richtung Bundesregierung.

Die einzige gesetzliche Änderung im Urheberrecht im Sinne der Wissenschaft und Bildung, die die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode zu Stande gebracht hat, ist die überfällige Entfristung des §52a Urhebergesetz. Nach über zehn Jahren wurde die Sonderregelung zur erlaubnis- und vergütungsfreien öffentlichen Zugänglichmachung für Lehre, Lernen und Forschen endlich von seiner zeitlichen Befristung befreit.

Das ermöglicht zwar einen gewissen Zugang, schafft aber keine umfassende und klare rechtliche Regelung, die auch leicht verständlich und vermittelbar ist und so den Wissensfluss erleichtert. Viele Lehrende und Forschende gehen fälschlicherweise von einer allgemeinen urheberrechtlichen Freiheit für Bildung und Forschung aus. Wer sich dann schlau machen will, scheitert oft im Dickicht der zahlreichen Einzelgesetze.

Modernes Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft

Wir fordern die Bundesregierung nun mit dem Antrag „Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern – Urheberrecht bildungs- und wissenschaftsfreundlich gestalten“ auf, endlich ein Gesetz für eine allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke vorzulegen. Das Gesetz soll es Lehrenden, Lernenden und Forschenden erleichtern, publizierte Werke jedweder medialer Art für den nicht gewerblichen, wissenschaftlichen Gebrauch grundsätzlich genehmigungsfrei und ohne Einschränkungen zu nutzen.

Ziel muss es dabei sein, den für Bildung und Wissenschaft notwendigen Zugang zu digitalen Werken unter angemessenen und für alle Seiten fairen Bedingungen zu gewährleisten. Das Gesetz soll einen möglichst umfassenden Zugang zum Wissensbestand praxistauglich klar regeln und vereinfachen. Es soll für Rechtssicherheit sorgen und so den Wissensfluss erleichtert.

Konkret soll die zulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung eines veröffentlichten Werkes für Lehr- und Lernzwecke oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ermöglichen, wenn es vom Zweck her geboten ist und explizit keinen kommerziellen Zwecken dient. Die Verleihbarkeit digitaler Inhalte durch wissenschaftliche Bibliotheken soll im Rahmen einer Schranke verbessert werden.

Es ist überfällig, dass die Bundesregierung die urheberrechtlichen Hürden in Lehre, Forschung und Wissenschaft mit einer Schranke endlich beiseite räumt. Das Urheberrecht kann und muss zu Gunsten überwiegender Bedürfnisse der Allgemeinheit eingeschränkt werden – dies gilt insbesondere für die Freiheit der Wissenschaft und Forschung, die Bildung und die Informationsfreiheit.

Tags

Comments are closed

Archive