Thomas Stadler widmete dem grünen Gesetzentwurf zum Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PDF) vor kurzem einen Blogbeitrag und lobte, dass dieser über den Entwurf der Bundesregierung (PDF) hinausgehe. So sieht der grüne Entwurf u.a. folgende Änderungen des Strafgesetzbuches vor:

Im Paragraph 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 3a eingefügt:

(3a) Wer bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirkt oder mitgewirkt hat und dabei zu der Tat angestiftet (§ 26) oder Hilfe geleistet hat (§27), bleibt straffrei.

Thomas Stadler weist zu Recht darauf hin, dass diese Definition wörtlich der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO entnommen ist.

In diesem Zusammenhang stellt sich für Stadler die Frage, wie beispielsweise Blogger zukünftig behandelt werden sollen. Da sie zumeist nicht berufsmäßig agieren, so Stadler, würden sie nicht unter die Formulierung fallen. Dies würde seiner Ansicht nach insgesamt dazu führen, dass dem Medienwandel auch in dem grünen Entwurf keine Rechnung getragen werden würde.

Natürlich haben wir uns die von Thomas Stadler aufgeworfene Frage im Vorfeld der Gesetzeserstellung auch gestellt. Wir kommen zu dem Schluss, dass Blogger durch unseren Entwurf durchaus auch erfasst sind. So sehen wir entsprechend der bisherigen Auslegung des Zeugnisverweigerungsrechts in § 53 I Satz 1 Nr. 5 StPO, dessen Formulierung wir für die Straffreiheit aufgreifen, durchaus auch BloggerInnen mit vom Schutz umfasst, wenn sie bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Informations- und Kommunikationsdiensten (also z.B. Blogs), die der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienen, als Blogbetreiber oder mit häufigen Beiträgen mitwirken. Für die Berufsmäßigkeit ist dabei entsprechend den allgemeinen Kriterien der Rechtsprechung lediglich eine gewisse Regelmäßigkeit einer Tätigkeit oder die Absicht einer solchen, aber keine Gewinnerzielungsabsicht entscheidend. Insbesondere ist keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich.

Wer mehr über den grünen Gesetzentwurf lesen will, kann dies hier tun.

Auf heise online berichtet Stefan Krempl über den grünen Entwurf: Grüne wollen Pressefreiheit stärken.

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