Der Internetzugang ist elementar als Zugang zu Wissen und für die Wahrnehmung des Rechts auf Meinungsfreiheit. Das betonen nun auch zwei internationale Initiativen, die sich mit der Kappung des Internetzugangs – z.B. bei Urheberrechtsverletzungen – beschäftigen:
Die Initiative access2knowledge des Internationalen Verbraucherschutzverbands hat soeben einen Entwurf für die Neufassung der Verbraucherschutzrichtlinie der UN vorgelegt und sich darin klar gegen das Mittel des Kappens von Internetanschlüssen ausgesprochen (der Entwurf kann noch bis 31. August 2011 kommentiert werden).
Zudem hat auch der UN-Sonderberichterstatter zum Schutz und zur Förderung der Meinungsfreiheit, Frank La Rue, seinen Bericht (PDF) für den Menschenrechtsrat der Generalversammlung der Vereinten Nationen veröffentlicht.
In ihm macht er neben den Vorfällen in nordafrikanischen Ländern, wo versucht wurde, ganze Länder vom Zugang zum Internet abzuklemmen, um so die Demokratiebewegungen zu schwächen, explizit auch auf die Situation in Europa, z.B. auf das umstrittene französische 3-Strikes-Gesetz oder den Digital Economy Act in Großbritannien aufmerksam und kritisiert beide Gesetze mit deutlichen Worten. So schreibt La Rue bezüglich dieser staatlichen Maßnahmen, dass er „tief besorgt“ und „alarmiert“ sei. Die dort enthaltenen Sanktionsmöglichkeiten bei Urheberrechtsverletzungen seien unverhältnismäßig und als schwerwiegende Einschränkung des Menschenrechts auf eine freie Meinungsäußerung grundsätzlich abzulehnen. Außerdem kritisierte La Rue mit einer ganz ähnlichen Argumentation das ACTA-Abkommen.
Grundsätzlich sind beide Stellungnahmen natürlich zu begrüßen und wurden in den letzten Tagen landauf und landab zitiert. Doch manchmal lohnt es sich eben doch, noch einmal genauer hinzuschauen. So ist auf Seite 20 des Berichts folgende – doch sehr überraschende – Passage zu finden:
„With regard to child pornography, the Special Rapporteur notes that it is one clear exception where blocking measures are justified, provided that the national law is sufficiently precise and there are sufficient safeguards against abuse or misuse to prevent any “mission creep”, including oversight and review by an independent and impartial tribunal or regulatory body. However, the Special Rapporteur calls upon States to focus their efforts on prosecuting those responsible for the production and dissemination of child pornography, rather than on blocking measures alone.“
Die Einschränkung La Rues ist unschlüssig. Vor allem natürlich vor dem Hintergrund, dass der Sonderberichterstatter sich einerseits in einer – für die UN schon fast undiplomatischen – Deutlichkeit und mit Hinweis auf die universellen Menschenrechte der UN, generell gegen das Sperren von Inhalten im Internet ausspricht, nur um dann anschließend zurückzurudern und das Sperren von Missbrauchsdarstellungen im Netz explizit auszunehmen.
Die Argumentation La Rues ist nicht nur vor dem Hintergrund der Debatten, die wir in Deutschland zu Genüge in den letzten zwei Jahren geführt haben, verwunderlich, sondern auch vor dem Hintergrund, dass auch für die universellen Menschenrechte selbstverständlich gelten muss, dass diese entweder ganz oder gar nicht Anwendung finden müssen. Ein bisschen Folter, ein bisschen schwanger und ein bisschen Netzsperren gibt es eben nicht.
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