Da Änderungsanträge traditionell nur für Eingeweihte gut lesbar sind — hier die am 13. Oktober eingereichte Ausschussdrucksache 17 (22) 7b für die Beratung im Wirtschaftsausschuss, hier die Bundestagsdrucksache 17/7526 mit dem Gesamttext — möchten Wir Euch hier die zentralen Punkte vorstellen. Unser Änderungsantrag folgt weitgehend der Systematik des TKG. Allerdings würde ein eigenes Gesetz wohl die bessere Lösung darstellen.

Definition von Netzneutralität

„Netzneutralität“ [ist] die gleichwertige Übertragung von Daten im Internet, ungeachtet ihrer Herkunft, ihres Zieles, ihres Inhalts, verwendeter Anwendungen oder verwendeter Geräte. Unter „gleichwertiger Übertragung“ ist der Transport von Daten über die Übertragungswege des Internet ohne sachlich ungerechtfertigten Eingriff zu verstehen.“

Diese Definition soll umfassender als bisher dem Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2009/136/EG Rechnung tragen, nach dem Nutzerinnen und Nutzer selbst entscheiden können müssen, welche Inhalte sie senden und empfangen wollen und welche Dienste, Anwendungen, Hardware und Software sie dafür nutzen wollen.

Anstelle des in der Debatte oft verwendeten Begriffs der „gleichberechtigten Übertragung“, der mit bürgerrechtlichem Vokabular einen zentralen Aspekt der Netzneutralität gut beschreibt, verwenden wir das juristisch nüchterne „gleichwertig“. Sachlich gerechtfertigte Eingriffe mit vernünftigem Netzwerkmanagement bleiben aber über eine Ausnahmeregelung in engen Grenzen möglich, wie in einem Paragraph 6a „Netzneutralität“ verdeutlicht wird.

Rechtliche Festschreibung der Netzneutralität

„§ 6a Netzneutralität

(1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes hat für alle angebotenen Dienste und Inhalte, auch im End-zu-End-Verbund, die Neutralität seines Telekommunikationsnetzes und dessen Konnektivität zu gewährleisten. Insbesondere darf er Telekommunikationsdienste nicht inhaltlich und technisch verändern. Eine Maßnahme, die eine Verschlechterung von Diensten oder eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zur Folge hat, ist unzulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Maßnahme zulässig, wenn hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher ist anzunehmen, wenn eine Maßnahme

1.  der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Integrität eines Telekommunikationsnetzes dient oder
2.  auf einer vertraglichen Vereinbarung mit Teilnehmern für Dienste im Rahmen von geschlossenen Benutzergruppen beruht.“

Aus der Begründung

Der neu zu schaffende § 6a beinhaltet ein aktives Gebot für Netzbetreiber, Netzneutralität zu gewährleisten und ein konkretes Verbot für Eingriffe in die Netzneutralität. Als allgemein zu beachtendes Prinzip wird die Regelung strukturell im Teil 1 „Allgemeine Vorschriften“ des Telekommunikationsgesetzes verortet.

Hiermit wird den relevanten Regulierungsgrundsätzen Rechnung getragen und zugleich eine technikneutrale Regelung zur Netzneutralität in den Gesetzestext eingebunden. Der „any-to-any“-Aspekt des bisherigen Paragrafen 18 soll ebenso gestärkt werden. Ausgeschlossen werden soll insbesondere, dass der Netzanbieter die Übertragungsgeschwindigkeit künstlich drosselt oder eigene Datenpakete bevorzugt weiter leitet. Die Festschreibung der Netzneutralität sieht vor, dass Telemedien-, Rundfunk- und Telekommunikationsdienste durch Telekommunikationsnetz- und Plattformbetreiber nicht inhaltlich und technisch verändert werden dürfen. Eine technische Veränderung liegt u.a. vor, wenn der Transport blockiert oder verlangsamt wird. Eine Einschränkung der Netzneutralität durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern und Inhalteanbietern, die auf bevorzugten Datentransport gegen Entgelt zielen, soll so ausgeschlossen werden.

Die Ausnahme „zum Schutz der Sicherheit und Integrität eines Telekommunikationsnetzes“ erlaubt Eingriffe durch vernünftiges Netzwerkmanagement, das sich gegen Viren, Spam, Botnetze und temporäre Kapazitätsengpässe richtet. Diese Regelung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Maßnahmen, die der willkürlichen Durchleuchtung und Analyse von Inhalten dienen und so gegen das Fernmeldegeheimnis verstoßen (z.B. durch Deep Packet Inspection), sind durch die Ausnahme nicht gerechtfertigt. Eine Kombination von Verkehrssteuerung und Inhalteüberwachung ist als deutlicher Verstoß gegen die Netzneutralität zu werten.

Die Ausnahme „bei geschlossenen Benutzergruppen“ regelt vertragliche Vereinbarungen im Rahmen von nicht-öffentlichen Telekommunikationsnetzen. Gemeint sind hier spezielle „geschlossene“ Netze beispielsweise eines Unternehmens für seine innerbetrieblichen Zwecke. Diese Regelung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Angebote mit speziellen Anforderungen an die Übertragungsqualität innerhalb geschlossener Benutzerkreise, etwa im B2B-Bereich, aber auch bei Fernsehen über Internettechnologie, sollen möglich bleiben.

Die Ausnahmeregelung ist abschließend. Der Forderung mancher Netzbetreiber, im freien und offenen Internet Einschränkungen der Netzneutralität vorzunehmen – z.B. durch einen besonders schnellen, nach Dienste- bzw. Transportklassen gestuften Datentransport – ist nicht nachzugeben.

Sonderkündigungsrecht und Bußgelder

„§ 43c Außerordentliches Kündigungsrecht

Stellt die Bundesnetzagentur gemäß § 126 Absatz 1 einen Verstoßes gegen § 6a Absatz 1 fest und hilft das Unternehmen dem Verstoß innerhalb der gesetzten Frist im Sinne des § 126 Absatz 1 nicht ab, so ist jeder Teilnehmer, der unmittelbar von dem Verstoß betroffen ist, berechtigt, das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem Verstoß Kenntnis erlangt hat, außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.“

Zudem kann die Bundesnetzagentur im Rahmen unseres Vorschlags Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängen, insofern die Netzneutralität nicht dauerhaft gewährleistet wird.

Zum nun verabschiedeten Regierungsentwurf

In den spät vorgelegten umfänglichen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (PDF) befindet sich nun ein Paragraph 41a zur Netzneutralität auf S. 29/30. Die vorher etwas verborgenen Vorschriften der TKG-Novelle zu Transparenz und Mindestqualität sind unter der Überschrift der Netzneutralität zusammengefasst worden. Dies sind sinnvolle redaktionelle Änderungen. Jedoch bleiben die nun verabschiedeten Regelungen Kann-Vorschriften, die folgerichtig bei der Digitalen Linken als Placebo-Regelungen bezeichnet werden.

Hinsichtlich des „Kanns“ hat sich aber jedoch etwas geändert: Nicht Wirtschaftsministerium und Bundesnetzagentur sollen eine Verordnung zur Netzneutralität erlasssen können, sondern die Bundesregierung mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Die Bundesnetzagentur ist weiter mit im Spiel und soll technische Richtlinien hinsichtlich der Mindestqualität erlassen können. Eine genaue rechtliche Bewertung der Regelung steht noch aus — erste Zweifel hinsichtlich der Verfassungskonformität wurden schon geäußert.

Zwischenstand

Die Kampfabstimmung in der Projektgruppe Netzneutralität der Internet-Enquête ist nach einem Patt — ein Erfolg für die Oppositionsfraktionen! — zu keiner eindeutigen Handlungsempfehlung gekommen. Eine gesetzliche Absicherung in Deutschland ist vorerst nur in einer minimalen Kann-Version gelungen. Entscheidend bleibt aber die europäische und internationale Ebene, auf der wir Grünen uns genauso mit aller Kraft weiterhin für die Netzneutralität einsetzen werden. Wer unterdessen Probleme mit seinem nicht-neutralen Mobilfunknetz hat, muss vorerst in die Niederlande emigrieren, wo die gesetzliche Festschreibung schon Realität ist.

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