am 28. Juli haben wir eine kleine schriftliche Anfrage an die Bundesregierung gestellt, nach dem über Heise.de von den Schwierigkeiten der Erlangung von Auskunft über die, in den USA gespeicherten Bankdaten von EU-Bürgern berichtet wurde, vgl. dazu auch den Artikel vom 7. August auf Heise.de. Die Intransparenz und die vielen Unklarheiten gaben uns zusätzlich Anlass zur Sorge und bestätigten die von vornherein gehegte Vermutung, dass mit den gespeicherten Daten nicht verantwortungsvoll und transparent umgegangen wird.

Leider bringt die Antwort nur wenig Licht ins Dunkel. Die Bundesregierung begnügt sich in ihrer Antwort darauf, die Aussagen des EU-Ratssprechers nicht zu kennen, zitiert im Folgenden nur noch die Paragrafen des Abkommens und spricht den US-amerikanischen Behörden ihr Vertrauen aus – frei nach dem Motto, es wird schon nichts passieren – hier steht es doch.

Diese Aussage ist völlig unzureichend und wir werden auch weiter die Bundesregierung drängen, die Rechte der EU-Bürger zu schützen und für Klarheit hinsichtlich der Aussagen des Abkommens zu sorgen. Immerhin wird klargestellt, dass es nach Auffassung der Bundesregierung eine irgend geartete automatisierte Rasterung der übermittelten bulk data nicht geben darf (eben so die Klarstellung siehe hier).Damit sprechen wir von der Eröffnung des Zugriffs durch und der Speicherung in den USA von vermutlich sämtliche Transaktionen einzelner Banken in bestimmte Länder umfassenden Datenpaketen über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Dass die Tatsache der Lagerung dieser Daten in den USA für den potentiellen Zugriff durch US-Behörden den Betroffenen nicht mitgeteilt werden soll, halte ich für einen klaren Verstoß sowohl gegen die EU-Grundrechte-Charta als auch gegen das Grundgesetz, weil die Schutzkonzepte auf die Tatsache der Speicherung, nicht aber den tatsächlichen Zugriff abstellen. Anders wäre eine angemessene Transparenz auch gar nicht zu leisten.

Im Folgenden die wesentlichen ersten Absätze der Antwort der Bundesregierung:

Die von Ihnen auf „heise.de“ wiedergegebene Aussage eines Sprechers des EU-Rats ist der Bundesregierung im Originalwortlaut nicht bekannt. Ob der Sprecher mit der Aussage richtig zitiert wurde, kann hier folglich nicht beurteilt werden.

Zutreffend ist, dass der von Ihnen erwähnte Art. 5 Abs. 3 des Abkommens jedwede Art der algorithmischen, automatischen oder computergestützten Filterung untersagt:“ das TFTP beinhaltet weder jetzt noch in Zukunft Data-Mining oder andere Arten der algorithmischen oder automatischen Profilerstellung oder computergestützte Filterung“.

Die Bundesregierung bezweifelt nicht, dass sich die US-Seite an dieses Verbot und die sonstigen Vorgaben des Abkommens halten wird. Nicht sämtliche an die USA transferierten Daten werden vom zuständigen US-Finanzministerium verarbeitet, sondern eine Suchabfrage – und eine sich daran anschließende Verarbeitung der Daten – erfolgt nur unter den Voraussetzungen des Art. 5, insbesondere des Art.5Abs.5: „Alle Suchabfragen der bereitgestellten Daten erfolgen auf der Grundlage bereits vorliegender Informationen oder Beweise, die die Annahme stützen, dass der Gegenstand der Abfrage einen Bezug zu Terrorismus oder Terrorfinanzierung hat.“

Was das Recht auf Auskunft des Betroffenen anbelangt, verweist die Bundesregierung im Übrigen auf den Wortlaut des Art. 15 des sog. SWIFT-Abkommens: Art. 15 Abs.1: „Jede Person hat das Recht, frei und ungehindert und ohne unzumutbare Verzögerung auf Antrag in angemessenen Abständen über ihre Datenschutzbehörde in der Europäischen Union zumindest eine Bestätigung darüber zu erhalten, dass alle erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden, um sicherzustellen, dass ihre Datenschutzrechte gemäß diesem Abkommen geachtet wurden und dass insbesondere keine gegen dieses Abkommen verstoßende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten stattgefunden hat.“

Anmerkung: Auch hier ist die in Art. 15 Abs.1 a. E. erwähnte „Verarbeitung“ der personenbezogenen Daten dahingehend zu verstehen, dass eben nicht sämtliche an die USA transferierten Daten vom zuständigen Finanzministerium verarbeitet werden, sondern eine Suchabfrage – und eine sich daran anschließende Verarbeitung der Daten – nur unter den Voraussetzungen des Art.5 erfolgt (s.o.). […]

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