In dieser Sitzungswoche debattierte der Deutsche Bundestag unter anderem über den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf „zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021″. An dieser Stelle dokumentieren wir meine Protokollrede. Wie immer gilt: Über Kritik und Anmerkungen freuen wir uns.

Gesetzentwurf zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021, TOP 21, 27.09.2018

Sehr geehrter Herr Präsident
sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

erst vor kurzem hat das Bundesverfassungsgericht den zurückliegenden Zensus 2011 für verfassungsgemäß erklärt. Damit wurde der vollzogene Methodenwechsel von einer Vollerhebung zu einer Kombination aus Registerauswertung, Personenerhebung, Gebäude- und Wohnungszählung höchstrichterlich abgesegnet.

Die grundlegenden und wichtigen Ziele dieses wichtigsten Instrumentes der Bevölkerungsstatistik wurden als in der Verfassung verankert bestätigt. Mit dem alle zehn Jahre erfolgenden Zensus werden in Deutschland die amtliche Einwohnerzahl sowie weitere Daten zur Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und zum Gebäude- und Wohnungsbestand gewonnen werden. Politik, Verwaltung und Wirtschaft benötigen die Daten des Zensus als verlässliche Entscheidungs- und Planungsgrundlage. Aber auch für Wissenschaft, Markt- und Meinungsforschung und für die amtliche Statistik selbst liefert der Zensus neue, wichtige Basisdaten. Die amtliche Zahl der Einwohner ist darüber hinaus maßgeblich für eine Reihe von Verwaltungsverfahren. Insgesamt geht es um eine solide Faktengrundlage für gutes Regieren.

Im Vorfeld musste allerdings noch jeder Zensus im Bundestag im Detail diskutiert werden. Denn er stellt in der Quantität einen umfassenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Bundesbürger dar. Denn sie sind gesetzlich und bußgeldbewehrt verpflichtet, die Datenerhebung und -verarbeitung hinzunehmen.

Auch der Zensus 2011 wurde intensiv diskutiert, Verbesserungsvorschläge u.a. des damaligen Bundesbeauftragten für Datenschutz wurden damals immerhin teilweise aufgegriffen.

Wiederholt musste das höchste deutsche Gericht entscheiden, weil die Konflikte um die Volkszählung nicht anders beizulegen waren. Die Entscheidung von 1983 zur damaligen Vollzählung hatte die moderne Datenschutzbewegung beflügelt und trägt bis heute in Teilen die bestehenden Datenschutzkonzepte.

Der heute zur Diskussion stehende Gesetzentwurf befasst sich zunächst nur mit einem kleinen Ausschnitt der Thematik, einer vorbereitenden Gesetzesregelung. So soll das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 abgeändert werden.

Im Kern geht es dabei um die Schaffung einer gesetzlichen Rechtfertigung für einen Testlauf des Zensus 2021. So sollen die von den Meldebehörden der Länder an die Statistikbehörde zu liefernden Personendaten testweise bereits lange vor dem eigentlichen Stichtag des Zensus 2021 übermittelt werden und heute diskutieren wir über die nach der Rechtsprechung des BVerfG erforderliche, eindeutige normenklare Gesetzesgrundlage.

Dabei soll allerdings nicht, wie bislang nicht nur für Testverfahren üblich, sondern gesetzliche Vorgabe in vielen Bereichen der IT in Verwaltung und Wirtschaft, auf anonymisierte oder zumindest teilweise pseudonymisierte Datensätze zurückgegriffen werden. Auch wird für diesen Testlauf keine Verringerung der Gesamtanzahl der übermittelten Datensätze angestrebt, etwa im Wege der Stichprobenerhebung. Stattdessen sollen 20 verschiedene Einzelinformationen zu jedem und jeder Bundesbürgerin testweise übermittelt werden – und zwar unter Klarnamen.

Meine Damen und Herren, damit handelt es sich um die testweise Verschiebung der persönlichen Meldedatensätze aller Bundesbürgerinnen und Bundesbürger, ein nie zuvor durchgeführtes Verfahren in der Geschichte des Statistikwesens.

Der Kontrollauftrag des Deutschen Bundestages verpflichtet uns auf eine ordentliche, ja gute Gesetzgebung. Auch wenn dieser hohe Anspruch immer wieder an der ernüchternden Realität knapper Ressourcen an Zeit und Personal und oftmals hektischen parlamentarischen Verfahren scheitert, so zählt es doch zu unseren Pflichten, derartig einschneidende Verfahren wie das heute diskutierte Großprojekt der Statistikbehörden mit großer Sorgfalt zu behandeln.

Auch wenn die Bundesregierung zutreffend darauf hinweist, dass die alle zehn Jahre erfolgenden Zensusvorgaben auf einer europäischen Gesetzgebung basieren, so ist es ebenso richtig, dass diese europäischen Vorgaben allenfalls einen Rahmen abstecken und den Mitgliedstaaten erhebliche Umsetzungs-Spielräume bleiben. Unsere Aufgabe ist es, die Art und Weise der Nutzung dieser Spielräume auf ihre Sinnhaftigkeit und Zulässigkeit bewerten.

So richtig und zutreffend es ist, dass wir heute keine alle Bürgerinnen und Bürger belastende Vollerhebung mehr haben, dass der Zweck des Statistikwesens ein Wichtiger ist und dass die gesammelten Informationen die Grundlage von faktenbasiertem Regieren sind, so richtig ist es aber auch, dass flächendeckende, die Gesamtbevölkerung betreffende Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten mit erheblichen Risiken verbunden sind, die sowohl die Individualgrundrechte der Bürger betreffen als auch bedeutende Gemeinwohlinteressen.

Der Datenschutz hinsichtlich der betreffenden zu übermittelnden Datensätze, so diese überhaupt übermittelt werden dürften, ist ebenso sicher zu stellen wie die Datensicherheit als übergeordnetes Ziel. Für den Datenschutz haben wir einen neuen und mit der Datenschutzgrundverordnung zunehmend komplexen Regelungsrahmen zu beachten. Im Kontext einer wachsenden Bedrohung durch Cyberkriminalität als auch weitreichende geheimdienstliche IT-Angriffe, zu denen gerade heute das Bundeskriminalamt neue Zahlen veröffentlicht hat, aber auch im Kontext fragilen Vertrauens in den Datenschutz bei öffentlichen Behörden muss es uns allen ein Anliegen sein, die höchsten Schutzstandards für die dem Staat anvertrauten Daten der Bundesbürger sicherzustellen und einer drohenden Absenkung bestehender Schutzvorkehrungen gemeinsam entschieden entgegenzutreten.

Vor diesem Hintergrund wirft der uns vorliegende Gesetzentwurf eine Reihe von Fragen auf, die es durchaus Wert sind, weiter diskutiert zu werden.

Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob die Bundesregierung ihrer Verantwortung nachkommt, für das Großprojekt Zensus 2021 die Risiken für die Persönlichkeitsrechte aller Bundesbürger möglichst gering zu halten, aber auch für die Datensicherheit des erfassten Gesamtdatenbestandes höchstmögliche Schutzstandards sicherzustellen.

Nach dem auch in der Datenschutzgrundverordnung tragenden Prinzip der Datensparsamkeit, aber auch dem Grundsatz der Erforderlichkeit stellt sich deshalb die Frage, ob eine Gesamtdatenübermittlung zu Testzwecken wirklich geboten erscheint oder hierfür nicht auch Alternativen bestehen. Des Weiteren wirft der Datenkranz von nicht weniger als 20 verschiedenen Einzelinformationen Fragen hinsichtlich der Erforderlichkeit auf.

Liegt in der gewählten gesetzlichen Vorgehensweise nicht auch eine Vorwegnahme eines im Einzelnen erst im späteren Gesetzesverfahren zu klärenden Datenkranzes, etwa hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder des Herkunftsstaates, über deren Sinnhaftigkeit wir uns genauer auseinandersetzen sollten? Sind die geplanten Datenübermittlungen auf der Basis des OSCI-Transports sicher im Sinne aufsichtsbehördlicher Vorgaben und Standards? Und schließlich: Wie konnte es soweit kommen, dass die IT der Statistikbehörden eine Entwicklung genommen hat, die eine testweise Klardatenübermittlung als alternativlos erscheinen lässt und stimmt diese Wertung tatsächlich auch mit dem Fachurteil unabhängiger IT-Fachleute überein? U.a. hierüber sollten wir diskutieren.

Die Anonymisierung und Pseudonymisierung großer Datensätze zum Zweck der Verringerung der Datenschutzrisiken für die Betroffenen zählt zu einem der tragenden Grundsätze der EU-DSGVO. Für Testverfahren ist sie in aller Regel zwingende gesetzliche Vorgabe. Wir erwarten deshalb eine eingehendere Darlegung der getroffenen Abwägungen der Statistikbehörden als bislang erfolgt, warum diese Schutzvorkehrung hier nicht gelten soll. Insgesamt benötigen wir  zusätzliche Angaben zu den gewählten Datenschutzvorkehrungen für dieses Großprojekt.

Meine Damen und Herren, die uns bislang vorliegenden Erläuterungen in der Begründung des Gesetzentwurfes sind unzureichend im Hinblick auf die hier vorliegenden Erwägungen und Fragen. Sie lassen nicht erkennen, dass eine dem Umfang und der Bedeutung dieses Projekts entsprechende umfassende Risikoabwägung und Vorsorgeplanung stattgefunden hat.

Wir regen deshalb an, in einer öffentlichen Anhörung oder in einem erweiterten Berichterstattergespräch unter Hinzuziehung sowohl der Bundesbeauftragten für Datenschutz als auch des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie ggf. weiterer unabhängiger Expertise zumindest die von uns aufgeworfenen Fragen gemeinsam zu diskutieren, um vor diesem Hintergrund informierte Entscheidungen über den Fortgang des Projekts treffen zu können.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

 

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