Am 22. Juli 2013 berichtete der Spiegel in seiner Printausgabe von Bemühungen innerhalb der Bundesregierung das G-10 Gesetz dahingehend zu „flexibilisieren“, dass dem Bundesnachrichtendienst zukünftig mehr Spielraum für die Weitergabe von bislang geschützten Daten an ausländische Partner erhält. Gleichzeitig wurde bekannt, dass das eingesetzte Programm XKeyscore u.a. auch über die Möglichkeit eines sogenannten „full takes“ verfügt, wodurch sich vor allem verfassungsrechtliche Fragen noch einmal neu stellen. Zudem berichtete der Spiegel über eine gemeinsame Reise des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutzes, Hans-Georg Maaßen, und des Bundesministers des Innern, Hans-Peter Friedrich, in die Zentrale der US-amerikanischen National Security Agency.

Zu diesen drei Themenkomplexen habe ich am 22. Juli 2013 folgende Fragen an die Bundesregierung gerichtet:

1.   Inwieweit sind Medienberichte (Spiegel Nr. 30 vom 22. Juli 2013 ) zutreffend, nach de­nen die Bundesregierung die Auslegung des G-10 Gesetzes so geändert hat, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) mehr Flexibilität bei der Weitergabe bislang geschützter Daten an ausländische Partner erhielt, und falls ja, auf welche konkreten Datenschutz-normen bezieht sich diese „Flexibilisierung“?

2.   Kann die Bundesregierung ausschließen, dass verfassungsrechtliche Vorgaben bei der Prüfung und der Verwendung von Programmen wie XKeyscore und anderen, die offenbar mit zahlreichen Plug-ins ausgestattet werden können und unter anderem auch eine „full take“-Funktion besitzen, durch deutsche Geheimdienste und Sicherheitsbehörden nicht eingehalten wurden, und was tut die Bundesregierung, um die Frage nach der Einhaltung verfassungsrechtlicher Vorgaben schnellstmöglich beantworten zu können?

3.   Hält die Bundesregierung angesichts der jüngsten Medienberichte, die sich unter ande­rem auch auf Reisen des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutzes, Hans-Georg Maa ßen, und den Bundesminister des Innern, Hans-Peter Friedrich, in die Zentrale der US-amerikanischen National Security Agency beziehen (u. a. Spiegel Nr. 30 vom 22. Juli 2013) an ihrer bisherigen Position, sie habe vom Programm des US-Geheimdienstes PRISM erst durch die Presse erfahren, fest, oder bezog sich diese Aussage lediglich auf die Namen und nicht auf die Anwendung und den Umfang des Programms selbst?

Am 2. August 2013 antwortete das Bundesinnenministerium für die Bundesregierung.

Zu 1.

Die Medienberichte sind nicht zutreffend. Selbstverständlich ist der BND an Recht und Gesetz gebunden. Dazu gehört auch die Einhaltung des G10-Gesetzes.

Zu 2.

XKeyscore dient der Erfassung und der Analyse von Internetdatenströmen (Rohdaten­strom). Ein solcher Rohdatenstrom wird im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse erhoben. Die Analyse mit XKeyscore dient lediglich dem Lesbarmachen des Internetdatenstroms. Das Lesbarmachen ist Voraussetzung, um die insbesondere nach dem G10-Gesetz einge­räumten Befugnisse überhaupt nutzen zu können. Die Frage der Nichteinhaltung verfas­sungsrechtlicher Vorgaben stellt sich damit nicht.

Dem BfV steht die Software XKeyscore auf einem „Stand alone“-System, das von außen und von der übrigen 1T-Infrastruktur des BfV vollständig abgeschottet ist und daher auch keine Verbindung nach außen hat, als Teststellung zur Verfügung. Mit den Tests soll ge­prüft werden, inwieweit sich die Software zur genaueren Analyse von im Rahmen der Te­lekommunikationsüberwachung nach dem G10-Gesetz rechtmäßig erhobenen Daten eig­net. Insoweit bringt das System kein Mehr an Datenerfassung, sondern dient der Verbes­serung der Auswertung von mit Genehmigung der G 10-Kommission bereits erhobenen Daten. Mehr soll und kann das System in der dem BfV zu Testzwecken zur Verfügung ge­stellten Version nicht leisten.

Die Polizeibehörden des Bundes verwenden bei Maßnahmen der Telekommunikations­überwachung Software, die den aufgezeichneten Rohdatenstrom im Rahmen der jeweili­gen gesetzlichen Vorgaben und des konkreten Anordnungsbeschlusses den hierzu be­rechtigten Stellen in lesbarer Form zur Verfügung stellt. Da auch hier das Lesbarmachen notwendige Voraussetzung für die Ausübung der gesetzlichen Befugnisse ist, stellt sich die Frage der Nichteinhaltung verfassungsrechtlicher Vorgaben ebenfalls nicht.

Zu 3.

Wie bereits berichtet, besaß die Bundesregierung vor der Presseberichterstattung zu den Mitteilungen des früheren Mitarbeiters der US-Nachrichtendienste Edward Snowden keine Informationen über Ausmaß und Umfang des Programms PRISM der NSA. Solche Infor­mationen sind nicht Gegenstand früherer Erörterungen von Bundesminister Dr. Friedrich oder des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Dr. Maaßen, in den USA gewesen.

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