Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am 25. Juni geurteilt, dass der Deutsche Bundestag zur Herausgabe von Arbeiten des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) nach dem Informataionsfreiheitsgesetz (IFG) verpflichtet ist. Seit einiger Zeit sind verschiedene Organisationen bemüht, die abgefragten Ausarbeitungen systematisch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Heute erreichte die Abgeordnete eine Mail des Präsidenten des Deutschen Bundestages. Dort heißt es, dass seitdem das Gericht entschieden habe, dass alle Ausarbeitungen, die der Wissenschaftlichen Dienst für Abgeordnete des Deutschen Bundestages erstellt hat, dem IFG unterfallen und grundsätzlich auf Antrag herausgegeben werden müssen, mehrere tausend diesbezügliche IFG-Anträge bei der Bundestagsverwaltung eingegangen seien. Vielfach, so der Präsident, dienten diese Anträge erkennbar dem Zweck, externe Datenbanken über die erstellten Gutachten aufzubauen.

Der Bundestagspräsident informiert die Abgeordneten darüber, dass der Ältestenrat des Bundestages das Thema heute erörtert habe und vereinbart wurde, dass ab sofort jede angefragte Unterlage – sofern ihre Herausgabe nach IFG geboten sei – nicht mehr einzeln an den jeweiligen Antragssteller herausgegeben, sondern direkt im Internetangebot des Deutschen Bundestages unter www.bundestag.de/ausarbeitungen veröffentlicht werde. Die Arbeiten sollen dort nach Fachbereichsgebieten und Jahrgängen sortiert abrufbar sein.

Die Abgeordneten werden mit der Mail ferner darüber informiert, dass zukünftig „grundsätzlich jede von den Abgeordneten in Auftrag gegebene Arbeit“, sofern dem nicht „eng gefasste Ausschlussgründe“ entgegenstünden, nach einer Schutzfrist von vier Wochen auf den Seiten des Deutschen Bundestages abrufbar sein werden. Dabei werde der Name des Auftraggebers vertraulich behandelt. Die bisherige Möglichkeit, die Arbeit allein dem Auftraggeber vorzubehalten werde es künftig nicht mehr geben.

In den Fällen, in denen „mögliche Rechte Dritter, urheberrechtliche Bestimmungen oder Geheimhaltungsrichtlinien“ betroffen seien, werde dies den Abgeordneten bei Übersendung der Arbeit mitgeteilt. Bei einer beabsichtigen Veröffentlichung der Ausarbeitung werden die Abgeordneten gebeten, den Wissenschaftlichen Dienst zu informieren, damit dieser die Unterlagen ggf. entsprechend den schutzwürdigen Interessen aufbereiten kann.

Wir freuen uns zunächst sehr, dass der Deutsche Bundestag zukünftig die Ausarbeitungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt – auch wenn wir uns gewünscht hätten, dass der Bundestag nicht erst nach der Gerichtsentscheidung und einem nicht unerheblichen öffentlichen Druck zu diesem Entschluss kommt. Hierfür haben wir uns in der Vergangenheit als Grüne immer wieder eingesetzt. Wir werden uns in den nächsten Wochen genau anschauen, nach welchen genauen Kriterien und mit welchen Einschränkungen die Veröffentlichungen tatsächlich erfolgen.

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