Heute hat das Bundesverfassungsgerichts zur „Antiterrordatei“ entschieden. Bereits 2013 hatten die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts einzelne Vorschriften und Befugnisse der Sicherheitsbehörden zur gezielten Auswertung der sogenannten „Antiterrordatei“ für teilweise verfassungswidrig erklärt.

Schon damals musste das Gesetz überarbeitet werden. Heute haben die Karlsruher Richterinnen und Richter erneut entschieden, dass die erweiterte Datennutzung im Bereich der Strafverfolgung unverhältnismäßig ausgestaltet und die Anfang 2015 in Kraft getretene Regelung in diesem Punkt nichtig ist (Az. 1 BvR 3214/15).

Mit ihrer heutigen Entscheidung machen die Richterinnen und Richter deutlich, dass der im Zuge der Reform eingeführte § 6a Antiterrordateigesetz, der die „erweiterte projektbezogene Datennutzung“ regelt, überarbeitungsbedürftig ist und es für die Anwendung in Strafverfahren eines „verdichteten Tatverdachts“ bedarf, was durch die beanstandete Regelung nicht sichergestellt sei.

Das heutige Urteil mahnt noch einmal zu größter gesetzgeberischer Sorgfalt in dem verfassungsrechtlich sensiblen Feld der Nutzung gemeinsamer Dateien von Bund und Ländern. Auf teils seit Jahren bestehende Probleme haben wir in parlamentarischen Initiativen immer wieder hingewiesen und die Bundesregierung aufgefordert die Rechtskonformität der Dateien und ihrer Nutzung im Sinne eines effektiven Grundrechtschutzes sicherzustellen.

Die Liste der verfassungswidrigen Gesetze der GroKo wird länger und länger.

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