Die interne Dokumentation der Generalstaatsanwaltschaft München zu den Speicherzeiten bundesdeutscher Provider hat die heutige netzpolitische Diskussion maßgeblich bestimmt.

In der Tat wirft das Papier zahlreiche Fragen auf. Die Liste der Staatsanwaltschaft deutet auf eine erheblich pauschalisierende und aufrundende Speicherpraxis in den Unternehmen hin. Dies ist mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit nicht vereinbar und dürfte bei meist nicht abrechnungsrelevanten Datenarten, wie den Standortdaten, schlicht rechtswidrig sein.

Die Forderung von Sicherheitsbehörden und Vertreterinnen und Vertretern von CDU/CSU und SPD nach einer raschen Wiedereinführung der verpflichtenden anlasslosen Vorratsdatenspeicherung zu Sicherheitszwecken erscheint vor diesem Hintergrund zumindest irreführend. In der Praxis ist offenbar längst mehr Strafverfolgung möglich, als offiziell zugegeben wird. Statt geheimer Papiere aus den Amtsstuben bedarf es jetzt größtmöglicher Transparenz für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Sie haben ein Recht zu erfahren, wie die Speicherpraxis in Deutschland tatsächlich aussieht und was mit ihren Daten geschieht.

Die Zulässigkeit der Speicherung zu Abrechnungszwecken muss im Rahmen der laufenden Novellierung des Telekommunikationsgesetzes mit Blick auf die Datenvermeidung auf das Nötigste begrenzt werden. Der Gesetzgeber muss hinreichend bestimmte Vorgaben machen, die den Providern unmissverständliche Grenzen setzen. Zugleich muss die effektive und unabhängige Aufsicht gewährleistet sein. Beides können Bundesdatenschutzbeauftragter wie auch die Bundesnetzagentur gegenwärtig nicht leisten.

Hintergrund:
Das Telekommunikationsgesetz erlaubt die Speicherung von Verkehrsdaten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ausschließlich dann, wenn diese abrechnungsrelevant sind. Diese Vorgabe macht grundsätzlich eine nach Datenarten wie auch nach Geschäftsmodellen differenzierte Speicherpraxis erforderlich.

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