Am gestrigen Donnerstagabend standen mehrere innen- und netzpolitische Themen auf der Tagesordnung des Deutschen Bundestages. Meine Reden zur EU-Datenschutzverordnung, der sogenannten “Wissenschaftsschranke” und dem §52a sowie zum Mikrozensusgesetz 2005 dokumentieren wir hier. Nachdem wir eben schon auf meine Rede zur EU-Datenschutzverordnung hinhewiesenhaben, an dieser Stelle meine Protokollrede zum § 52a des Urheberrechtsgesetzes. Wie immer gilt: Über Kommentare und Anregungen freue ich mich.

Protokollrede Dr. Konstantin von Notz (Bündnis 90/Die Grünen)

TOP 35 am Donnerstag, dem 8.11. 2012

Drs.-Nr. 17/11317 (§ 52 a Urheberrechtsgesetz)

Sehr geehrter Herr Präsident,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

meine Damen und Herren,

wir haben es hier heute allein deshalb mit einer Protokolldebatte zu tun, weil es Ihnen, meine Damen und Herren von der Koalition, zutiefst peinlich sein dürfte, was sie uns vorlegen und Sie deshalb ganz offensichtlich das Licht der breiteren Öffentlichkeit scheuen.

Die Pein, die Sie sich aber auch uns mit dieser Vorlage antun, möchte ich in drei Punkten erläutern.

1. Soviel Sonnenuntergang war noch nie: Die Schranke des 52 a Urheberrechtsgesetz trat zwar vor einem knappen Jahrzehnt in Kraft. Sie ist aber eine sogenannte sunset clause. Sie wurde bereits dreimal verlängert, ist also noch immer befristet.

Höflich ausgedrückt haben wir das, wie es das Bundesministerium der Justiz in seinem Schreiben vom Juli dieses Jahres an den Rechtsausschuss formuliert, „den Befürchtungen insbesondere der wissenschaftlichen Verleger vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die neue Regelung“ zu verdanken und einer Bundesregierung, die mehr Wert auf Stimmen einzelner Interessensgruppen zu legen scheint, als dass sie Wert darauf legt, dass die von allen sonstigen Akteuren für höchst sinnvoll erachteten Erleichterungen für Wissenschaft und Lehre zumindest endlich entfristet werden.

So scheint es leider bis heute noch immer nicht im Bewusstsein der Bundesregierung angekommen zu sein, dass gerade Bildung und Wissenschaft ebenso faire wie praktikable Urheberrechtsregelungen dringend benötigen. Die Bundesregierung hat nicht erkannt, dass gerade § 52 a UrhG einen zwingenden und wichtigen Schritt für den Bildungsstandort Deutschland darstellt. Denn er erleichtert die Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Inhalten im schulischen und universitären Umfeld.

Die um ihre Einnahmen fürchtende Verlagshäuser waren es, die immer wieder mit entsprechendem Lobbydruck und Drohszenarien die Befristungen plus aufwändige, die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler belastende Evaluationen dieser einen Vorschrift erzwungen hatten. Und sie haben sich offenbar auch diesmal erneut durchgesetzt.

Wir sind mittlerweile bei der dritten Evaluation angelangt. Sie liegt auch bereits vor. Auch diese Evaluation soll aber angeblich keine endgültige Aussage darüber erlauben, ob eine endgültige Entfristung der bereits seit zehn Jahren rechtskräftigen Norm möglich erscheint. Die fadenscheinige Begründung:

Zum einen könne man heute noch nicht entfristen, weil noch eine Entscheidung des BGH – von der niemand weiß, wann diese tatsächlich kommen wird – zu einem der umstrittenen materiellrechtlichen Tatbestandsmerkmale der Norm abgewartet werden soll.

Zum anderen warte man noch ab, da vermutlich schon 2013 der BGH das Revisionsverfahren gegen den Gesamtvertrag zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung entscheiden wird. Angesichts dieser Begründung aber fragt man sich, warum überhaupt jemals Evaluationen durchgeführt wurden, wenn diese für sich ohnehin nicht für Wert befunden werden, eine Grundlage für die Entscheidung über die Entfristung zu bilden.

Meine Damen und Herren von der Koalition, werte Frau Justizministerin, nahezu sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 52 a UrhG sind in einem Hagelsturm aus Klageverfahren von Verwertungsseite streitig gestellt worden. Das zeigt doch: Die Verlage wollen diese Norm eben nicht, weil damit potentielle Einnahmeverluste einhergehen. Das Vorgehen der Verlage ist, das sage ich hier in aller Deutlichkeit, ihr gutes Recht. Doch wenn wir mit Hinweis auf diese Klagen jetzt jede gesetzgeberische Tätigkeit einstellen, dann werden wir definitiv bis zum St. Nimmerleinstag auf die Entfristung von § 52 a UrhG warten müssen. Und das ist inakzeptabel.

Noch befremdlicher erscheint das Zuwarten bei der Schlichtung um den Gesamtvertrag. Denn auch die Verwertungsgesellschaften ziehen es derzeit vor, in nahezu allen aktuell auszuhandelnden Fällen der notwendigen Festsetzung einer angemessenen Vergütung den oft jahrelangen Rechtsweg einzuschlagen. Eine Justizministerin aber kann und darf ihre Entscheidungen nicht von der gerichtlichen Streitlust einzelner Beteiligter abhängig machen.

Es ist die Aufgabe der Justizministerin hier endlich eine Entscheidung in der Sache zu treffen und sich inhaltlich zu dieser Wissenschaftsschranke zu bekennen  – oder dies eben nicht zu tun.

Als Grüne Bundestagsfraktion haben wir diese Entscheidung bereits vor längerer Zeit getroffen und einen entsprechenden Antrag inklusive der Aufforderung zur Entfristung des § 52 a bereits in der letzten Legislaturperiode gestellt (BT-Drs. 16/10566). Wir freuen uns, dass insbesondere die SPD sich mittlerweile ebenso positioniert hat.

Die Dauerdiskussionen um die Entfristung wirken auch deshalb geradezu grotesk an, weil wir in der Sache längst eine viel weitergehenden Debatte um diese Norm führen. Mit guten und von uns geteilten Argumenten fordert etwa die Allianz der Hochschulorganisationen eine Erstreckung des Anwendungsbereichs der Schranke auch auf das weiter an Bedeutung gewinnende eLearning, also die Verfügbarkeit der Inhalte auch für das Selbststudium oder das unterrichtsbegleitende Studium in digitaler Form.

Und selbst wer soweit nicht gehen will, muss doch einräumen, dass die gegenwärtige Rechtsunsicherheit hinsichtlich der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 52 a UrhG in der Praxis zu Behinderungen der Lehrkräfte beim Einsatz neuer Medien führt, einer Rechtsunsicherheit also, die Wissenschaft und Bildung behindert – nicht befördert. Daraus ist aber eben gerade nicht zu folgern, dass die Vorschrift des § 52 a UrhG abgeschafft gehört, sondern sie ist perspektivisch so zu reformieren, dass sie ihrem Zweck der verbesserten Zugänglichmachung von Inhalten endlich wirklich gerecht wird.

2. Wenn wir den Rahmen der Betrachtung der Peinlichkeiten dieser Bundesregierung in diesem Bereich erweitern, sollten wir uns die Grundhaltung des Justizministeriums zum Bereich Wissenschaft und Urheberrecht insgesamt näher anschauen. Bereits unmittelbar nach Verabschiedung des sogenannten „zweiten Reformkorbes“ wurden in der Wissenschaft konkrete Forderungen nach einem dritten Korb laut. Eine alles in allem moderate Zusammenstellung dieser sorgfältig begründeten Reformforderungen stellen die dazu vorgelegten Papiere der Allianz der Hochschulorganisationen dar. Es war damit von Beginn an klar, dass es sich beim Dritten Korb primär um einen „Bildungs- und Wissenschaftskorb“ handeln sollte.

Das Ziel einer Urheberrechtsreform im Bereich von Bildung und Wissenschaft muss durch eine verbesserte Zugänglichmachung von Inhalten erreicht werden. Am besten ist dies über eine allgemeine, im Urheberrecht zu verwirklichende Wissenschaftsschranke zu erreichen, die letztlich hilft,  die Arbeitsmöglichkeiten für Lehrende und Forschende zu beflügeln.

Die schwarzgelbe Bundesregierung hat von Beginn dieser Legislatur an versucht den Eindruck zu erwecken, sie teile dieses Anliegen. Sie hat in einem aufwändigen Anhörungsverfahren der interessierten Kreise suggeriert, sie werde konkret liefern. Um die sich seitdem ausbreitende Leere zu überspielen, streute die Justizministerin dann auch noch eine groß angekündigte Urheberrechtsrede ein, die allerdings inhaltlich eher enttäuschte und der zudem eben nichts Konkretes folgte.

In ihrem Koalitionsvertrag hieß es noch, man werde zügig die Arbeit am „Dritten Korb“ aufnehmen. Tja, und heute? Es besteht Anlass zu erwarten, dass von dieser Bundesregierung rein gar nichts mehr zum Wissenschaftskorb kommen wird. Außer der heute diskutierte erneute Befristung des § 52 a UrhG. Das ist erbärmlich angesichts des drängenden Reformbedarfs:

– bei § 52 b UrhG, dessen Beschränkung der Verfügbarmachung von Werken allein an eigens dafür eingerichtete elektronischen Leseplätzen vor Ort sowie an den vorhandenen analogen Bestand anachronistisch und wissenschaftsfeindlich wirkt,

– bei § 53 UrhG, der einer effektiven digitalen Langzeitarchivierung völlig unnötige Steine in den Weg legt und damit das kulturelle Gedächtnis der Archive gefährdet,

– bei § 53 a UrhG, der den digitalen Kopienversand mittlerweile eher behindert als befördert und

– für eine Regelung der Zugänglichmachung verwaister Werke und eines unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrechts.

Weil diese Bundesregierung hier nichts zustande bringt, werden wir deshalb dazu selbst weitere konkrete Vorschläge vorlegen. Denn Bildung und Wissenschaft sind auch zukünftig tragende Säulen unserer Wissensgesellschaften. Sie stehen  in einem internationalen Wettbewerb der Standorte und wir drohen durch Ihre Unfähigkeit Progressives und Zeitgemäßes in diesem wichtigen Bereich auf den Weg zu bringen, einen unserer wertvollsten Wettbewerbsvorteile überhaupt zu verlieren.

3. Damit komme ich, meine Damen und Herren, ich kann es Ihnen leider nicht ersparen, zu guter Letzt zum Verhältnis dieser Bundesregerung zum Urheberrecht ganz allgemein. Wir alle wissen doch, dass der Kampf um das Urheberrecht mit harten Bandagen gespielt wird.

Vermeidungsverhalten seitens der Justizministerin ist da durchaus erklärbar, wobei wir nicht so naiv sind zu vermuten, dass der wirtschaftsliberale Teil ihrer Partei hier keine Rolle spielen. Doch diese hasenfüßige Haltung ist alles andere als klug. Sie schadet langfristig den Urheberinnen und Urhebern und wird am Ende auch für die Unterhaltungswirtschaft alles andere als von Vorteil sein.

Denn wir wissen gleichzeitig doch auch, dass die aus der Sache selbst folgenden Notwendigkeiten der Reform überhaupt nicht mehr zu übersehen sind. Die Akzeptanz des Urheberrechts in seiner ganzen Kleinteiligkeit und dogmatischen Unübersichtlichkeit droht angesichts der digitalen Revolution verloren zu gehen. Wer meint, mit einem rein repressiven Vorgehen und einem weiter ausuferndem Abmahnverfahren die Entwicklung aufhalten zu können, der irrt.

Wer glaubt, dass das Recht der Immaterialgüter in erster Linie und vorrangig allein den Urhebern zu dienen habe, der verkennt nicht nur die verfassungsrechtlichen Grundlagen dieses Rechtsgebietes, sondern auch den Kern des Urheberrechts, der längst und über einen langen Zeitraum zu einem komplexen Recht des Ausgleichs einer großen Anzahl unterschiedlicher und zum Teil deutlich gegenläufiger Interessen gewachsen ist. Man mag in vielen Details in der Sache streiten können, doch insgesamt sind die Forderungen nach Reform und weiterer Anpassung an die digitalen Veränderungen unüberhörbar und auch begründet. Die eigens dafür  in dieser Legislatur vom Bundestag eingerichtete Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ hat dies in ihrer Projektgruppe Urheberrecht und den dazu erfolgten Anhörungen von Sachverständigen eindrucksvoll bestätigt.

An Stelle weiterer Verschärfungen des Vollzugsapparates des Urheberrechts, die ohnehin nur um den Preis der weitestgehenden Abschaffung der Privatheit zu haben wären, bedarf es innovativer Konzepte, die auf die (nicht mehr ganz so) neuen Entwicklungen in der Sache Antworten geben.

Wenn der private Tausch und Konsum von urheberrechtlich geschützten Inhalten nicht in den Griff zu bekommen ist, dann müssen wir doch über Alternativmodelle nachdenken, die auf anderen Wegen eine angemessene Vergütung der betroffenen Urheberinnen und Urheber sicherstellen. Und wenn eine Remix- und Mashup-Kultur entstanden ist, die einen ganz neuen eigenen kreativen Gehalt hat, dann müssen wir doch über Mittel und Wege nachdenken, wie wir diese kreativen neuen Formen ermöglichen, anstatt sie zu unterbinden.

Wenn die Einigung über angemessene Vergütungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Wirtschaft respektive Staat zu scheitern drohen, dann muss doch auf allen Seiten klar sein, dass wir uns in einer Phase des Wandels und des Übergangs befinden, in der starre Maximalpositionen nur zu Stillstand führen, in der also von allen Seiten mehr Beweglichkeit erwartet werden kann.

Die Bundesregierung schweigt zu alledem weitgehend. Sie zieht es vor, im Vorwahlkampf vollkommen in die falsche Richtung gehende Weihnachtsgeschenke in Gestalt eines in die Blöcke diktierten Leistungsschutzrechts für einige wenige große Presseverlage zu verteilen. Mit einem solchen Vorgehen beweist sie nur, wie sehr sie noch immer eine Politik verfolgt, die nicht das Gemeinwohl im Blick hat, sondern sich damit begnügt, Partikularinteressen zu bedienen. Statt sich endlich, politisch gestaltend, den drängenden Herausforderungen unserer Zeit zu stellen, beweist die Bundesregierung mit dem Leistungsschutzrecht nur ihre Rückwärtsgewandheit. Diese wird Veränderungen nicht aufhalten, nicht bremsen und noch nicht einmal abfedern, warum wir dringend auch in diesem Bereich einen politischen Neustart brauchen.

Vielen Dank!

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