Die Oppositionsfraktionen sowie ihre beiden Mitglieder im Untersuchungsausschuss, Martina Renner und ich, haben im vergangenen Jahr wegen der Nichtvorlage von Beweismitteln gegen die Bundesregierung Organklage vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. Nun liegt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Die Bundesregierung weigerte sich unter Berufung auf die angeblich fehlende Zustimmung der US-Regierung dem 1. Untersuchungsausschuss die NSA-Selektoren vorzulegen, nach denen der BND Telekommunikationsdaten durchsucht und entsprechende Ergebnisse an den US-Geheimdienst übermittelt hat. Stattdessen gewährte sie nur einer von ihr selbst eingesetzten sachverständigen Vertrauensperson Einsicht in die Unterlagen. Wir haben immer wieder kritisiert, dass die Abgeordneten den ureigenen Untersuchungsauftrag nicht selbst erfüllen können und dies das Untersuchungsrecht des Deutschen Bundestages in skandalöser Weise entkernt. Inhaltlich ist mit dem Verhalten der Bundesregierung die Erfüllung des wichtigen Untersuchungsauftrages an einer zentralen Stelle gefährdet. Uns geht es um Aufklärung des Vorwurfs, dass deutsche Dienste auf deutschem Boden und damit unter Geltung des Grundgesetzes, Selektoren der Amerikaner unter Verstoß gegen deutsche Interessen und das Grundgesetz eingesetzt haben. Wir haben immer gesagt: Eine solche, aus unserer Sicht rechtswidrige geheimdienstliche Praxis darf nicht im Dunkeln bleiben.

Dem überragend wichtigen Aufklärungsziel konnte die Bundesregierung dabei keinerlei gleichrangige Belange entgegen halten. Das gilt insbesondere für das häufig als Grund genannte Geheimschutzabkommen mit den USA. Die von uns veröffentlichte Antragsschrift (ZIP), von der wir große Teile leider schwärzen mussten, weist nach, das dieses gegenüber dem Bundestag keinerlei Wirkung hat, schon weil es ohne Zustimmung des Deutschen Bundestages geschlossen wurde und für einen derartig weitreichenden Eingriff in die Parlamentsrechte eine Verfassungsänderung erforderlich gewesen wäre. Überdies führt sie den Nachweis, dass das (geheime) Abkommen den von der Bundesregierung behaupteten Inhalt (kein Zugriff der parlamentarischen Kontrolle) nicht hat. Schließlich wird dargelegt, dass auch im Übrigen ernsthafte Auswirkungen auf das Verhältnis zu den USA nicht ernsthaft zu besorgen sind, schon weil die Bundesregierung dazu nichts Belastbares vorgelegt hat. Ergänzend eingestellt hatten wir ein Gutachten (PDF) zum veröffentlichten Geheimschutzabkommen mit Großbritannien. Die Argumentation dieses Gutachtens gilt in großen Teilen entsprechend für den vorliegenden Fall.

Nun liegt der Beschluss des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (pdf) und eine begleitende Pressemitteilung (pdf) vor. Wir werden ihn in den nächsten Tagen genau analysieren. Klar ist aber schon heute: Der Beschluss ist eine herbe Enttäuschung und ein schwerer Schlag für die notwendige Kontrolle der Arbeit von Geheimdiensten in einem Rechtsstaat. Weite Teile der jahrelangen, rechtswidrigen Praxis der Geheimdienste werden jetzt absehbar im Dunkeln bleiben. Das Gericht legt die Kontrolle über die Arbeit der Dienste mit der heutigen Entscheidung ein Stück weit in die Hand von Whistleblowern. Nach diesem Beschluss muss der Gesetzgeber zwingend die Kontrollrechte des Parlaments und der zuständigen Datenschutzaufsicht bei internationalen Kooperationen neu regeln. Im Ergebnis ist es inakzeptabel, dass die Dienste bestimmen können, ob sie kontrolliert werden oder nicht. Weitere Skandale und massive Grundrechtsverletzungen sind so vorprogrammiert.

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