Heute hat Bundesjustizministr Buschmann den lange erwarteten Gesetzesvorschlag für ein Quick-Freeze-Verfahren in die Ressortabstimmung gegeben. Über die Inhalte des Gesetzentwurf hat die Legal Tribune Online berichtet, netzpolitik.org hat den Text im Wortlaut veröffentlicht.

Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist mit geltendem deutschem und europäischem Recht unvereinbar. Darauf haben höchste Gerichte zigfach hingewiesen. Mehr als fünfzehn Jahre ist es den Befürwortern der Massendatenspeicherung nicht gelungen, eine verfassungskonforme gesetzliche Regelung vorzulegen. Die Ermittlungsbehörden hatten in dieser Zeit nie die Rechtssicherheit, die sie für ihre Arbeit dringend brauchen. Die Maßnahme stellt einen rechtsdogmatischen Dammbruch dar und ist absolut unverhältnismäßig. Obwohl es seit vielen Jahren keine Vorratsdatenspeicherung gibt, sind die Aufklärungsraten besser denn je.

Im Koalitionsvertrag haben wir uns gemeinsam glasklar darauf verständigt, die Bevölkerung zukünftig nicht mehr anlasslos zu überwachen, sondern stattdessen Gefahren zielgerichtet abzuwehren und eine insgesamt grundrechtsorientierte und rechtsstaatlich ausgestaltete Sicherheitspolitik zu verfolgen. Hierzu stehen wir Grüne weiterhin. Für eine Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung gab und gibt es weder rechtlichen noch politischen Spielraum. Wir begrüßen, dass nun endlich ein konkreter Vorschlag für ein „Quick-Freeze“- Verfahren vorliegt. Dieser war lange angekündigt und spätestens seit dem jüngsten Urteil des EuGH überfällig. Wir gehen davon aus, dass das Bundesinnenministerium, mit dem dieses Vorgehen eng rückgekoppelt war, seinen Widerstand aufgibt und es bereits im Dezember zu einem entsprechenden Kabinettsbeschluss kommt.

Zukünftig werden die bei den TK-Anbietern vorhandene bzw. künftig anfallende Verkehrsdaten erst nach Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und nach einem Richterbeschluss eingefroren, um Täter zu identifizieren und sie der Strafverfolgung zuzuführen. Ab diesem Zeitpunkt haben Strafverfolgungsbehörden maximal einen Monat Zeit, einen weiteren Richterbeschluss zu erwirken, um die eingefrorenen Daten zur Auswertung zu erhalten. Die erste Anordnung kann auch ohne Zuordnung einer konkreten Person geschehen und sich etwa auf Verbindungsdaten an einem bestimmten Ort beziehen. Die Straftaten, die eine Speicheranordnung rechtfertigen können, orientieren sich an dem Katalog des § 100a StPO. Absatz 2 definiert diese. Die jüngste Debatte im Bundestag hat noch einmal gezeigt, dass die Annahme, häufig seien keine Daten vorhanden, falsch ist. Dies ist, das wurde auch im Zuge der jüngsten Debatte im Plenum des Bundestags gleich mehrfach thematisiert, bei gerade einmal 3,4 % der Abfragen der Fall.

Wir brauchen eine effektive wie rechtsstaatliche Bekämpfung von Kriminalität, insbesondere auch von sexuellem Missbrauch und der Darstellung sexuellen Missbrauchs. Hier haben wir, anders als die Union, die hierzu im Zuge der jüngsten Debatte im Bundestag keinen einzigen Vorschlag gemacht hat, immer wieder sehr konkrete parlamentarische Initiativen im Parlament vorgelegt. Längst wissen wir doch, was tatsächlich dringend notwendig wäre, um die Ermittlerinnen und Ermittler bei ihrer schwierigen und belastenden Arbeit zu unterstützen, gerade auch bei der Bekämpfung von so schrecklichen Taten wie sexuellem Missbrauch und der Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen. Unsere sehr konkreten Vorschläge reichen von der besseren personellen Ausstattung der Behörden über mehr psychologische Betreuung, bessere Bilderkennungssoftware und Datenbanken, über eine verstärkte, länderübergreifende Kooperation und bessere Ausstattung der Justiz. Viele davon sind auch in den Ampel-Koalitionsvertrag aufgenommen.

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