In kaum einem netzpolitischen Thema steckt so viel Musik wie in Open Data. Offene Daten haben enormes Potential – sowohl für die Revitalisierung unserer Demokratie durch transparenteres und dadurch höher legitimiertes politisches Handeln, aber auch für die wirtschaftliche Entwicklung und Ermöglichung neuer, innovativer Geschäftsmodelle. Darin sind sich eigentlich alle Protagonisten einig. Dennoch gibt es gleichzeitig kaum ein Thema, dass derzeit so sträflich vernachlässigt wird. Im Bereich Open Data ruht der See still. Das hat gerade noch einmal eine Kleine Anfrage von uns gezeigt.

Seit Jahren geht es, wenn überhaupt, nur schleichend voran. Als Opposition versuchen wir immer wieder, die Regierung zum Jagen zu tragen – beispielsweise durch Kleine Anfragen, die wir an die Bundesregierung richten, aber auch durch die Veranstaltung von Fachgesprächen. Während man im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD noch das Potential offener Daten betonte und auch ein Fachgespräch im Bundestag noch einmal die fraktionsübergreifende Unterstützung zeigte, geht die Bundesregierung derzeit eher zwei Schritte zurück als einen vor.

So schafft sie es noch nicht einmal, die von ihr vor rund drei Jahren im Koalitionsvertrag angekündigten Schritte wie den überfälligen Beitritt zur Open Government Partnership umzusetzen. So verliert man endgültig den internationalen Anschluss. Insgesamt ist ihr Vorgehen beim Thema Open Data bezeichnend für ihr gesamtes netzpolitisches Agieren.

Um die Bundesregierung doch noch dazu zu bewegen, hier endlich tätig zu werden, haben mein Kollege Volker Beck und ich nochmals eine Kleine Anfrage zu den „Chancen der Nutzung von Open Data“ mit insgesamt 47 Fragen (pdf) an die Bundesregierung gerichtet. An dieser Stelle dokomentieren wir die Antworten der Bundesregierung, über die auch Anna Biselli auf netzpolitik.org bereits berichtet hatte.

Die Antworten auf unsere Kleine Anfrage zeigen: Der Beitritt zur Open Government Partnership (OGP) rückt – obwohl seit Jahren in Aussicht gestellt und immer wieder gefordert – derzeit in weite Ferne. So heißt es in der Antwort, angesichts der Tatsache, dass der Beitritt seit Jahren diskutiert wird und im Koalitionsvertrag in Aussicht gestellt wurde, völlig unverständlicher Weise, nunmehr:

„Die regierungsinterne Meinungsfindung hinsichtlich einer Umsetzung des Beitritts ist noch nicht abgeschlossen.“

Genauso scheint sich die Bundesregierung von einem Open Data Gesetz, das zuletzt in der Mainzer Erklärung der CDU von Anfang Januar 2016 in Aussicht gestellte wurde, zu verabschieden.

Die Bundesregierung verweist nun in ihren Antworten darauf, dass die Mainzer Erklärung lediglich „eine politische Stellungnahme ohne Bindungswirkung für die Bundesregierung“ sei. Das verwundert insofern, als dass man ein solches Gesetz auch im Koalitionsvertrag verankert hatte. Dort heißt es:

„Die Bundesverwaltung muss auf der Basis eines Gesetzes mit allen ihren Behörden Vorreiter für die Bereitstellung offener Daten in einheitlichen maschinenlesbaren Formaten und unter freien Lizenzbedingungen sein.“

Scheinbar ist die Bundesregierung gewillt, in den Bereichen Open Data und Open Government international noch weiter den Anschluss zu verlieren, als man dies ohnehin heute schon getan hat. Neben der Vorlage eines Open-Date-Gesetzes und dem Beitritt zur Open Government Gesetz scheint der anhaltende Umstand, dass sich innerhalb der Bundesministerien niemand wirklich verantwortlich fühlt für das Thema, als besonders großes Hemmnis und Grund für die derzeitige Stagnation.

Während man im federführenden BMI die Chancen nie erkannt hat, scheuen sich andere, hier Verantwortung zu übernehmen. Warum das Thema beispielsweise nicht sehr viel stärker im Wirtschaftsministerium vorangetrieben wird, bleibt eine spannende Frage. Um Klarheit zu bekommen, wie viele Mitarbeiter in welchen Ministerien an dem Thema arbeiten, haben wir auch dies abgefragt.

Hier wird deutlich: Die Bundesregierung hat beim Thema Open Data scheinbar längst die Segel gestrichen und auch keinen Ehrgeiz mehr vor den Wind zu kommen. Besonders deutlich wird dies bei der Aufschlüsselung der Personalressourcen: Gerade einmal zwei Personen, und die zumal nicht fest, befassen sich im federführenden Ministerium mit der Umsetzung. Die Bundesregierung verschenkt damit ein ganz erhebliches Potential und verpasst in Kürze absehbar international endgültig den Anschluss.

Angesichts der Hasenfüßigkeit der GroKo, die mit all den hehren Worten in Digitalen Agenden kaum zu vereinbaren ist, wirkt die Antwort der Bundesregierung auf unsere letzte Frage fast drollig:

„Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das Potential von Open Data noch nicht ausgeschöpft ist.“

Man fragt sich, warum die Bundesregierung dann eigentlich nicht endlich mehr tut, um das Potential offener Daten und transparenten Verwaltungshandelns doch noch irgendwann zu heben? An dieser Stelle dokumentieren wir die Antworten der Bundesregierung auf unsere Kleine Anfrage (pdf):

Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Konstantin von Notz u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Chancen der Nutzung von Open Data

BT-Drucksache 18/7327

Vorbemerkung der Fragesteller:

Deutschland zählt weltweit nach Einschätzung der Open-Knowledge-Foundation zu den Schlusslichtern bei der Zugänglichmachung von öffentlichen Datenbeständen (Open Data). Entgegen dem weltweiten Trend ist die Nutzung von E-Government-Angeboten in Deutschland sogar rückläufig (vgl. „E-Government in Deutschland“ Nationaler Normenkontrollrat). Die kostenfreie Bereitstellung und Verfügbarkeit von im öffentlichen Sektor anfallenden Daten für kommerzielle wie auch nichtkommerzielle Zwecke u.a. für mehr Innovation, Transparenz und Wertschöpfung zählt weltweit zu den großen Hoffnungsträgern der Digitalisierung, während sie in Deutschland seit Jahren weitgehend ignoriert wird.

Bei der Umsetzung der umfassenden G8 (G7) Aktionspläne zu Open Data etwa belegt Deutschland den letzten Platz (vgl. Studie des Center für Data Innovation). Während Staaten wie die USA oder Großbritannien dem Thema Open Data sowohl national als auch im Rahmen der G8 eine hohe Priorität einräumen (vgl. Studie der Stiftung Neue Verantwortung von 2015) und große Fortschritte realisieren, fällt Deutschland hier weiter zurück. Weiterhin verweigert Deutschland den Beitritt zur Open Govemment Partnership Initiative (OGP), einem Zusammenschluss von derzeit mehr als 60 Staaten, die durch Open Data Aktivitäten die politische Offenheit, Transparenz und Zusammenarbeit staatlicher Stellen mit der Zivilgesellschaft fördern wollen. Das federführende Bundesministerium des Innern lässt dieses zentrale Thema der Digitalisierung und die mit dieser Entwicklung verbundenen Modernisierungs- und Wachstumsmöglichkeiten auf mehr als fahrlässige Weise ungenutzt.

Entgegen der Ankündigungen im Koalitionsvertrag und der „Digitalen Agenda“ wurde bis heute auf Bundesebene keine gesetzliche Grundlage geschaffen, mit der Verwaltungsbehörden angehalten werden können, größere Anteile ihrer Datenberge der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Stattdessen überholen einzelne Bundesländer wie Hamburg den Bund mit Transparenzgesetzen, die kluge Weiterentwicklungen der bisherigen Informationsfreiheitsgesetze der ersten Generation darstellen. Nennenswerte Aktivitäten zur Förderung des auch von der Bundesregierung stets betonten (vgl. Aktionsplan der Bundesregierung zu Open Data 2014, S. 6, „Herausforderungen“)‚ notwendigen kulturellen Wandels in den Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen fehlen nahezu vollständig. Die mit Open Data Ansätzen erzielbaren Gemeinwohlgewinne und Wachstumsmöglichkeiten, etwa durch darauf aufbauende Innovationen und Geschäftsmodelle einer jungen und dynamischen Digital-Wirtschaft, werden ungenutzt liegengelassen. Es fehlt im Bundesministerium des Innern nach Informationen der Antragsteller zudem an jeglichen finanziellen und personellen Ressourcen, um die notwendigen Fortschritte zu erzielen. Die Gründe für diese im Ganzen aus Sicht der Fragesteller unverständliche Blockadehaltung der Bundesregierung bleiben im Dunkeln.

Vorbemerkung der Bundesregierung:

Die Bundesregierung hat mit der Erstellung und weitest gehenden Umsetzung des Nationalen Aktionsplans ihren Willen deutlich gemacht, die Bereitstellung von Daten der Verwaltung als offene Daten auf der Basis international anerkannter Open-Data-Prinzipien nachhaltig zu fördern. Sie hat dabei auch deutlich gemacht, dass dies ein langwieriger Prozess ist. Das der Open-Data-Charta der G8 zugrundeliegende Prinzip „Offene Daten als Standard“ kann nur langfristig und Schritt für Schritt umgesetzt werden. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Haushaltsbelastungen sind zudem vollständig und dauerhaft in den betroffenen Einzelplänen gegen zu finanzieren.

Soweit in den nachfolgenden Fragen die Bundesregierung oder die Ministerien angefragt werden, erfolgen die Antworten bezogen auf die Ressorts, BKM und BPA ohne Einbeziehung des jeweiligen Geschäftsbereichs. Bei der Beantwortung der Fragen 43 bis 46 wurde auch der Geschäftsbereich beteiligt.

1. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag gemachten Open-Data-Ankündigungen zum Bund als Vorreiter bei Open Data konkret umzusetzen? Und bis wann und durch welche konkreten Maßnahmen?

Zu 1.
Auf die Vorbemerkung zur Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 21. September 2015 auf BT-Drs. 18/6027, und auf die Ausführungen im Aktionsplan wird verwiesen. Insbesondere die Umsetzung des Prinzips „Open Data als Standard“ wird auch weiterhin ein wesentlicher Aspekt bei der Förderung der Bereitstellung öffentlicher Daten als Open Data sein.

2. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die in der „Digitalen Agenda“ gemachten Open-Data-Ankündigungen, unter anderem bei „Beschaffungen der Bundesverwaltung praktische Hemmnisse für Open Source Software (OSS) mit dem Ziel der Chancengleichheit“ weiter abzubauen, bis wann und durch welche konkreten Maßnahmen umzusetzen?

Zu 2.
Beim Abbau praktischer Hemmnisse bei der Beschaffung von OSS geht es nicht um einen Open-Data-Ansatz (im Sinne der Bereitstellung von öffentlichen Daten). Es geht vielmehr um den Umgang mit vielen, zum Teil sehr unterschiedlichen OSS-Lizenzbedingungen, deren Rechte und Pflichten in öffentlichen Vergabeverfahren korrekt erfasst und beachtet werden müssen.

Um Unsicherheiten im Umgang mit OSS zu vermeiden und besser handhabbare Lösungen zu haben, wurden seitens einer Bund-Länder-übergreifenden Arbeitsgruppe unter Federführung des Bundesministeriums des Innern Arbeiten aufgenommen, um die Beschaffung von OSS in den sog. „EVB-IT Verträgen“ dezidiert abzubilden. Dies erfolgt auch unter Einbezug von Einschätzungen aus der IT-Wirtschaft, da Pluralismus, Wettbewerb und Preise in Vergabeverfahren maßgeblich davon abhängen, ob bestimmte Anforderungen der öffentlichen Hand überhaupt akzeptiert werden bzw. erfüllt werden können. Diese Arbeiten dauern noch an.

Im Kontext mit IT-Beschaffungen wird ferner auf den Beschluss 2015/5 des Rates der IT-Beauftragten der Ressorts vom 29. Juli 2015 zu Kriterien für die Nutzung von Cloud-Diensten er IT-Wirtschaft durch die Bundesverwaltung hingewiesen. Der Beschluss besagt in Ziffer 3.0.: „Soweit Cloud-Lösungen in Anspruch genommen werden, ist zur Vermeidung von „Lock-in-Effekten“ und wirtschaftlich ausnutzbaren Abhängigkeiten in möglichst hohem Maße Cloud-Lösungen auf Basis offener Standards der Vorzug zu geben.

3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass im Rechtsstaat effektive Maßnahmenkataloge zum Aufbrechen traditioneller Verwaltungsstrukturen hin zu einem offenen und transparenteren Staat am besten entsprechende, die angestrebten Ziele befördernde gesetzliche Vorgaben für die Verwaltung beinhalten?

Zu 3.
Mit Blick auf traditionelle Verwaltungsstrukturen bedarf es eines weiter voranschreitenden Wandels im Denken und Handeln, um den Prinzipien eines offenen, transparenten Staates zu genügen. Dies kann, soweit erforderlich, grundsätzlich auch durch begleitende gesetzliche Maßnahmen unterstützt werden.

4. Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung neben der bereits durch Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/37/EU erfolgten Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes keine weiteren gesetzlichen Regelungen zur Stärkung und Umsetzung von Informationsfreiheit und Open Data plant bzw. welche Bedeutung kommt dem in der „Mainzer Erklärung“ der CDU vom 9. Januar 2016 (S. 3) gemachten Ankündigung zu, man werde noch ein Open Data Gesetz vorlegen?

Zu 4.
Die Annahme ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zutreffend. Die Mainzer Erklärung ist zunächst eine politische Stellungnahme ohne Bindungswirkung für die Bundesregierung.

5. Bis wann wird das genannte Open Data Gesetz dem Deutschen Bundestag vorgelegt und welche grundlegenden Fragen werden darin geregelt?

Zu 5.
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.

6. Bedeuten die Aussagen der Bundesregierung, man werde Open Data allenfalls „langfristig und Schritt für Schritt“ umsetzen (Nationaler Aktionsplan 2014, S. 8), dass sie Fragen der Digitalisierung, des internationalen Wettbewerbs und des damit verbundenen wettbewerblichen Zeitfaktors insgesamt eine eher nachrangige Bedeutung zumisst und wenn ja, weshalb, falls nein, mit welchen konkreten Maßnahmen sollen die formulierten Ziele bis wann erreicht werden?

Zu 6.
Die Bundesregierung misst den genannten Fragestellungen im Rahmen der aktuellen politischen Situation die angemessene Bedeutung zu. Dies gilt ebenso für konkrete Maßnahmen wie auch den erforderlichen Zeitrahmen.

7. Was bedeutet im Kontext der Rechtfertigung ihrer langfristig angelegten Planung die Aussage der Bundesregierung konkret, es handele sich um einen Prozess, der „eng mit der Digitalisierung verzahnt sei“? (Antwort auf kleine Anfrage Linke, S. 4 Frage 6, BT-Drs: 18/6027)

Zu 7.
Die Digitalisierung schafft die Möglichkeit, Daten maschinenlesbar und damit breit und effizient zur Verfügung zu stellen. Open Data verlangt standardisierte Formate und technische Strukturen in den Verwaltungsbehörden, die geeignet sind, große Datenmengen öffentlich zur Verfügung zu stellen. Der notwendige Anpassungsprozess kann aufgrund der heute gegebenen technischen Systeme nur langfristig und Schritt für Schritt vorgenommen werden. Der Fortschritt der Digitalisierung ist somit eng verzahnt mit dem Prinzip Open Data als Standard.

8. Warum vertritt die Bundesregierung, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Diskussion um (Evaluation des Bundes-IFG von 2012, Autoren J. Ziekow/A. Debus/E. Musch, BT-IA-Drs. 17/(4) 522 B) und der Möglichkeiten der Reform der entsprechenden gesetzlichen Rahmenvorgaben die Auffassung, eine Bereitstellung von offenen Daten könne „selbstverständlich“ nur im Rahmen der geltenden Gesetze erfolgen (so der Aktionsplan der Bundesregierung, S. 5)?

Zu 8.
Auch im Falle einer Änderung von Rahmenvorgaben besteht das Erfordernis fort, dass die Bereitstellung offener Daten nur im Rahmen der geltenden Gesetze erfolgen kann.

9. Gibt es auf Seiten der Bundesregierung wirtschaftliche Bedenken gegen die verstärkte Bereitstellung von Open Data, vergleichbar etwa den Sorgen der Bundesländer bezüglich möglicher Einnahmeausfälle durch vormals entgeltliche Datenweitergaben bei den Geodaten und wenn ja, welche?

Zu 9.
Beachtet werden müssen haushaltsrechtliche Vorgaben und Verpflichtungen. Der Möglichkeit, mit der Abgabe von Daten Einnahmen zu erzielen, setzt das novellierte Informationsweiterverwendungsgesetz jedoch enge Grenzen. Im Übrigen gilt das Informationsweiterverwendungsgesetz nicht für Geodaten, die nach den Geodatenzugangsgesetzen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen. Dies ist bei den Geodaten des Bundes in der Regel der Fall (§ 11 des Geodatenzugangsgesetzes).

Speziell zu Umwelt-Geodaten ist anzumerken, dass die informationspflichtigen Stellen des Geschäftsbereichs des für die Umwelt-Geodaten federführend zuständigen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) umfassende Maßnahmen gemäß § 7 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) getroffen haben, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. indem sie ihre Informationen – auch Geodaten – zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten speichern und über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar anbieten. Insoweit wird auch § 10 Absatz 3 UIG Rechnung getragen.

Diese Formen der Bereitstellung und aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgen gemäß § 12 Absatz 1 UIG frei von Gebühren und Auslagen. Damit wird den Open Data-Prinzipien bezogen auf die Umwelt-Geodaten vollumfänglich Rechnung getragen. Wirtschaftliche Bedenken vergleichbar denen der Länder bestehen hier insoweit nicht.

10. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das wirtschaftliche und volkswirtschaftliche Potential der Nutzung offener Verwaltungsdaten in Deutschland und auf welcher Grundlage beruht diese Schätzung?

Zu 10.
Das wirtschaftliche und volkswirtschaftliche Potential der Nutzung offener Verwaltungsdaten wurde in den vergangen Jahren in einer Reihe von Studien in Deutschland und anderen Staaten durchgängig als hoch eingeschätzt. Zuletzt hat eine Studie der EU Kommission im November 2015 das Potential offener Daten (Open Data) untersucht und Schätzungen zum voraussichtlichen Marktwert, entstehenden Arbeitsplätzen, Kostenersparnissen und weiteren möglichen Effekten für den Zeitraum 2016 bis 2020 abgegeben. Die Bundesregierung verfolgt solche Untersuchungen und teilt deren Einschätzung im Grundsatz. Eine konkrete Quantifizierung ist wegen der raschen und offenen technischen Entwicklung aber nur bedingt belastbar, wie auch die Bandbreite der Ergebnisse unterschiedlicher Studien verdeutlicht. Von einer eigenen Bezifferung sieht die Bundesregierung deshalb zurzeit ab.

11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Transparenzgesetzen der Länder Hamburg, Bremen und Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die auf diesen Gesetzen beruhenden, offenen Informationsportale den Verwaltungsaufwand zur Beantwortung von Anfragen unter Berufung auf die Informationsfreiheitsgesetze um ein Vielfaches reduzieren könnten?

Zu 11.
Die mit der Fragestellung behauptete Tatsache, dass „die auf diesen Gesetzen beruhenden, offenen Informationsportale den Verwaltungsaufwand zur Beantwortung von Anfragen unter Berufung auf die Informationsfreiheitsgesetze um ein Vielfaches reduzieren könnten“, ist der Bundesregierung nicht bekannt.

12. Unter der Federführung welchen Bundesministeriums wird das von der CDU angekündigte Open-Data-Gesetz erstellt und vorgelegt werden? (siehe oben, Fragen 4 und 5)

Zu 12.
Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen.

13. Wie ist der konkrete Umsetzungsstand bezüglich der im Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Open-Data-Chan‘a der G8 verankerten Einzelpunkte (bitte tabellarisch
aufschlüsseln)?

Zu 13.
Die Verpflichtungen aus dem Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Open-Data-Charta der G8 sind weitestgehend umgesetzt. Eine tabellarische Übersicht wird seit Beginn der Umsetzung des Aktionsplans öffentlich zugänglich im Internet unter http://www.verwaltung-innovativ.de/DE/E_Government/Open_Government/Monitoring/Monitoring_node.html gepflegt.

Ergänzend dazu wird angemerkt:

Mit dem Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Open-Data-Charta der G8 hat die Bundesregierung sich zur Öffnung der öffentlichen Datenbestände auf Basis anerkannter Open-Data-Prinzipien selbst verpflichtet. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat die Gesamtkoordination der Bereitstellung von Daten der Bundesverwaltung im Bund-Länder-übergreifenden Portal „GovData“ sowie der weiteren Open-Data-Aktivitäten in der Bundesverwaltung übernommen. Das Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (IWG) wurde geändert. Eine Studie zur Bedeutung des Verkaufs von Daten für den Bund wurde in Auftrag gegeben und veröffentlicht.

In einzelnen Behörden und Ministerien wurden und werden darüber hinaus regelmäßig themenspezifische Workshops und Hackathons durchgeführt, so z. B. ein Workshop für (Daten-)Journalisten zur Nutzung der Daten des Statistischen Bundesamts oder der „Daten-Run“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) veranstaltet im April 2016 eine Konferenz zum wirtschaftlichen Potential offener Daten.

Über das Datenportal für Deutschland – GovData, über das Beteiligungsportal open-data-aktionsplan.de sowie über Social-Media-Kanäle wurden darüber hinaus regelmäßig aktuelle Themen, aber auch z. B. Leitfäden zur Datenveröffentlichung kommuniziert. Technische Grundlagen wie z. B. das Metadatenformat, aber auch der Quellcode von GovData, wurden über den Online-Dienst GitHub öffentlich zur Verfügung gestellt.

Bezüglich der Datenbereitstellung fand und findet ein regelmäßiger Austausch zwischen Bund, Ländern und Kommunen statt. Bund und einige Länder arbeiten bereits seit dem Jahr 2011 gemeinsam am Thema, woraus u.a. GovData entstand.

Ebenso bringt Deutschland sich auf der europäischen Ebene aktiv ein und arbeitet eng mit den deutschsprachigen Nachbarstaaten in der „Kooperation OGD DACHLI“ (Kooperation Deutschland-Österreich-Schweiz-Liechtenstein) zusammen.

14. Warum ist die Mehrzahl der im Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Open-Data-Charta der G8 verankerten Punkte über ein Jahr nach Inkrafttreten des Aktionsplans noch nicht umgesetzt oder erst teilweise umgesetzt?

Zu 14.
Diese Auffassung wird von der Bundesregierung nicht geteilt. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Im Übrigen hat die Bundesregierung im Aktionsplan erklärt, dass sie damit nationale Schwerpunkte zur Förderung von Open Data gesetzt hat, der erforderliche Änderungsprozess damit aber nicht abgeschlossen ist, sondern auch über das Jahr 2015 hinausgehen wird und unter Berücksichtigung verfügbarer finanzieller wie personeller Ressourcen schrittweise weiter umgesetzt werden muss.

15. Bis wann und durch welche konkreten Maßnahmen soll der Aktionsplan umfänglich umgesetzt werden?

Zu 15.
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.

16. In welchem Umfang ihrer Arbeitszeit (bitte ggf. nach Bundesministerium differenzierend aufschlüsseln) sind die mit der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans benannten sogenannten Ansprechpersonen angewiesen und befugt, sich neben ihren eigentlichen Aufgaben mit Fragen von Open Data zu befassen?

Zu 16.
Die Ansprechpersonen der Ressorts und von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung (BPA) für Open Data befassen sich im Rahmen der in den Geschäftsverteilungsplänen festgelegten Aufgaben im erforderlichen und als zweckmäßig anzusehenden Umfang mit Fragen von Open Data.

17. Wie viele Personen arbeiten innerhalb der Bundesregierung laut Stellenbeschreibungen und gemäß tatsächlicher derzeitiger Stellenbesetzungssituation konkret an der Förderung von Open Data sowie an der Umsetzung des Aktionsplans (bitte nach Ministerium aufschlüsseln)?

Zu 17.

Auswärtiges Amt (AA)
Das AA hat eine organisatorisch in der Zentralabteilung angesiedelte Ansprechperson für Open Data, die sich neben ihren sonstigen Zuständigkeiten derzeit zu etwa 5 Prozent mit dem Thema befasst. Da es sich um ein Querschnittsthema handelt, sind weitere Arbeitseinheiten, insbesondere in der IT und der Rechtsabteilung, aber auch in den Fachreferaten, mit dem Thema befasst, deren Aufwand sich nicht genau quantifizieren lässt.

Bundeskanzleramt (BKAmt)
Drei Personen in dem dafür notwendigen Umfang.

BKM
Bei der BKM gibt es eine Ansprechperson zu Open-Data und zwei weitere Beschäftigte, die laut Geschäftsverteilungsplan der BKM mit Aufgaben zu Open Data betraut sind. Alle haben daneben eine Vielzahl weiterer Aufgaben zu erledigen. Ein genauer Stellenanteil für Open-Data-Aufgaben ist nicht festgelegt.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Das Thema Open Data ist im BMAS als querschnittliches E-Government-Thema eingestuft. Wie viele Personen mit Open Data sowie an der Umsetzung des Aktionsplans befasst sind, kann deshalb nicht konkret beziffert werden.

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
Für die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans sind im BMBF zwei Personen (auf Sachbearbeitungs- und Referatsleitungsebene) als Ansprechpartner benannt. Eine weitere Person nimmt übergreifende Fragen von Open Data wahr. Darüber hinaus betrug der Arbeitsaufwand für die Bearbeitung der Datensätze, die im GovData-Portal für das BMBF bereitgestellt wurden, ca. zwei Personenmonate für einen externen Auftragnehmer.

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Da es sich bei Open Data um ein Querschnittsthema handelt, sind je nach Fragestellung verschiedene Fachreferate im BMEL und auch Mitarbeitende des Geschäftsbereichs in unterschiedlich hohem Maß beteiligt. Eine Quantifizierung ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.

Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Im zuständigen Referat sind drei Personen neben anderen Aufgaben auch mit dem Thema Open Data befasst, je nach Fragestellung werden andere Fachreferate, konkret derzeit weitere 14 Personen, einbezogen.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Im BMFSFJ gehört das Themenfeld „Open Data“ zum Aufgabenbereich des Referats DG 3 (Transparenz und Teilhabe, Informationsfreiheitsgesetz). Die Mitglieder des Referates beschäftigen sich koordinierend für das gesamte BMFSFJ mit Fragen und Konzeptionen zu Open Data. Im BMFSFJ gibt es keine Erhebungen, die die aktuellen Arbeitsanteile zu diesem Kriterium widerspiegeln.

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Das Bundesministerium für Gesundheit und die Behörden seines Geschäftsbereichs sind den ihnen aus dem Aktionsplan obliegenden konkreten Verpflichtungen nachgekommen. Die weitere Förderung von Open Data erfolgt im Rahmen der allgemeinen Aufgabenerfüllung.

BMI
Zwei Personen, die diese Aufgabe gegenwärtig vertretungsweise wahrnehmen.

Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Eine Person laut Stellenbeschreibung und gemäß tatsächlicher derzeitiger Stellenbesetzungssituation.

Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)

Im BMVg sind auf den zwei Dienstposten zwei Personen mit dem Thema IFG/IWG befasst.

BMVI
Im BMVI ist eine Person involviert.

BMWi
Zwei Personen zu jeweils 15 Prozent der Arbeitszeit.

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
Zwei Personen

BPA
Eine Person, ggf. unterstützt durch betroffene Arbeitseinheiten des Hauses (z. B. Internetredaktion)

18. lst es zutreffend, dass die im federführenden Bundesministerium des Innern bislang in „Referat O1 – Verwaltungsmodernisierung“ für das Thema Open Data fachlich zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht länger mit dem Thema betraut sind?

Zu 18.
Im Rahmen der normalen Personalentwicklung haben Mitarbeiter, die lange Zeit mit Open-Data-Themen befasst waren, neue Aufgaben übernommen. Die Stellen werden nachbesetzt.

19. Wie viele Planstellen sind insgesamt im Bundesministerium des Innern mit der Bearbeitung des Themas Open Data derzeit betraut (bitte Auflistung nach Referaten und genauen Planstellen)?

Zu 19.
Im BMI sind in dem für den Bereich Open Data zuständigen Referat O 1 insgesamt 1,5 Planstellen für die Bearbeitung dieses Themas vorgesehen.

20. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die derzeitige Personalsituation, sowohl im federführenden Bundesinnenministerium als auch in den Bundesministerien insgesamt ausreichend ist, um die selbstgesteckten Ziele zu erreichen?

Zu 20.
Grundsätzlich ja. Neue Schwerpunkte oder Programme können die personellen Belastungen verändern und Überprüfungen des Personalbedarfs zur Folge haben.

21. Gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung, dem Thema Open Data im Rahmen der angekündigten Kompetenzbündelung und der Schaffung einer Digitalagentur (vgl. mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz für die Fragestunde am Mittwoch, dem 13.1.2016) einen höheren Stellenwert einzuräumen als bislang? Falls ja, wie konkret soll dies sichergestellt werden?

22. Wie gedenkt die Bundesregierung im Rahmen der geplanten Digitalagentur die unterschiedlichen Entwicklungen in den unterschiedlichen Ministerien (z. B. Bundesministerium des Innern mit „Open Data Aktionsplan“, Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit „Modernitätsfond“ und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Umsetzung der „PSI-Richtlinie“) zu koordinieren, bzw. wird eine solche ressortübergreifende Koordinierung des Themas Open Government Data überhaupt angestrebt?

Zu 21. und 22.
Die Fragen 21 und 22 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Das BMWi und das BMJV haben in ihrem Maßnahmenprogramm „Mehr Sicherheit, Souveränität und Selbstbestimmung in der digitalen Wirtschaft“ angekündigt, die Bündelung und Optimierung der regulatorischen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Digitalisierung in einer Behörde zu prüfen. Das Thema Open Data ist von den derzeitigen Überlegungen zur Bündelung von Kompetenzen in einer Digitalagentur nicht erfasst. Eine erforderliche Meinungsbildung zur Errichtung einer Digitalagentur und zu möglichen Inhalten hat zwischen den Ressorts noch nicht stattgefunden.

23. Welche Gesamtkosten entstehen aus Sicht der Bundesregierung durch die vollständige Umsetzung der Open Data Strategie des Bundes? Und über welchen Zeitraum fallen diese Kosten an?

Zu 23.
Die Bundesregierung hat keine isolierte Open Data-Strategie. Open Data ist vielmehr ein Prozess, der eng mit Fragen der Digitalisierung verzahnt ist und daher als Teil der von der Bundesregierung aufgestellten Digitalen Agenda verfolgt wird. Eine isolierte Betrachtung und Benennung aller Kosten der Umsetzung des Open Data Prinzips ist daher nicht möglich.

24. Auf welche Weise ist die Open Data Strategie des Bundes in eine Gesamtstrategie zum produktiven und zugleich sicheren Umgang mit Daten und Informationen eingebettet und wenn ja, in welchen Dokumenten zur Digitalisierung sind diese Überlegungen niedergelegt?

Zu 24.
Die Öffnung staatlicher Datenbestände – etwa Geo-‚ Statistik- sowie anderer Datenbestände – ist als Ziel in der Digitalen Agenda genannt, das sowohl der Transparenz als auch dem Angebot neuer digitaler Dienste dient. lm Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.

25. Welche datenschutzrechtlichen Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung in Umsetzung der Tatsache, dass auch nicht personenbezogene Datensätze, wenn sie mit Daten aus anderen Quellen kombiniert werden, dazu beitragen können, personenbezogene Informationen zu schaffen und/oder öffentlich zugänglich zu machen?

Zu 25.
Solange Daten nicht personenbezogen sind, unterfallen Sie nicht dem Datenschutzrecht. Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Erst wenn aus einer Kombination mit anderen Hinweisen Informationen ein Datum auf eine Person bezogen werden kann, gilt es als „personenbezogen“ und unterfällt vollumfänglich dem Datenschutzrecht. Insbesondere sind die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit gern. § 3a BDSG einzuhalten.

Danach haben sich Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen und diese, soweit möglich und nicht unverhältnismäßig, zu pseudonymisieren oder zu anonymisieren. Unter Geltung der künftigen Datenschutzgrundverordnung werden Datenschutz durch Technik („privacy by design“) und datenschutzrechtliche Voreinstellungen („privacy by default“) weiter gestärkt, um die Entstehung personenbezogener Daten durch technische Maßnahmen auf das Erforderliche zu beschränken. Über die Einhaltung dieser Grundsätze wachen die unabhängigen Datenschutzbehörden und Gerichte. Angesichts dessen sieht die Bundesregierung derzeit keinen Handlungsbedarf.

26. Warum setzt die Bundesregierung zur Förderung des allgemein als bedeutend erkannten Themas Open Data weder auf klassische Werbemaßnahmen noch auf anderweitige Werbemaßnahmen und wie soll auf diese Weise der letztlich auch von ihr für nötig gehaltene kulturelle Wandel hin zu mehr Offenheit erreicht werden?

Zu 26.
Die Bundesregierung hält es für zweckmäßiger und zielführender, in der Verwaltung den notwendigen Kulturwandel einzuleiten und die Zivilgesellschaft Schritt für Schritt über die interessierten Nutzer einzubeziehen, bevor breit angelegte Informationskampagnen durchgeführt werden, die nach Auffassung der Bundesregierung ohne entsprechende Vorbereitung ihren Zweck verfehlen würden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf BT-Drs. 18/6027 vom 21. September 2015 verwiesen.

27. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach es sich bei Open Data um eine weltweite Bewegung handelt, welche weitere Anstrengungen auf europäischer Ebene sowie auch auf internationaler Ebene nach sich ziehen muss, und wenn ja, welche konkret?

Zu 27.
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung, weshalb sie den internationalen Austausch zu Open Data unterstützt z. B. in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), in der Kooperation OGD DACHLI oder auch im Rahmen der Open-Data-Charta der G8.

28. Weshalb beharrt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund weiterhin auf einem europäisch wie international nicht an die gängigen Creative Commons-Lizenzen (https://irights.info/wp-content/uploads/2015/10/Open_Content_-_Ein_Praxisleitfaden_zur_Nutzung_von_Creative-Commons-Lizenzen.pdf) anschlussfähigen, nationalen Sonder-Lizensierungssystem?

Zu 28.
Die Datenlizenz Deutschland hat sich aus Sicht der Bundesregierung bewährt. In ihrer Version 2.0 ist sie vom Sachverständigenrat der „Open Definition“ als offene Lizenz anerkannt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf BT-Drs. 17/12616 vom 5. März 2013, sowie auf Frage 13 zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf BT-Drs. 18/6027 vom 21. September 2015 verwiesen.

29. Teilt die Bundesregierung die Erkenntnisse der Open Data Bewegung, wonach nicht für jedes auftretende Problem in der Umsetzung der Open Data Prinzipien das Rad neu erfunden werden muss und deshalb der Erfahrungsaustausch zwischen den Anwenderstaaten von hervorgehobener Bedeutung sein kann?

Zu 29.
Ja

30. Inwiefern findet ein Erfahrungsaustausch zwischen Deutschland und anderen Anwenderstaaten statt und welche Erkenntnisse hat dieser Austausch bereits ergeben?

Zu 30.
Deutschland bringt sich auf europäischer Ebene aktiv ein und arbeitet eng mit den deutschsprachigen Nachbarstaaten in der „Kooperation OGD DACHLI“ zusammen. Als Folge dieser Zusammenarbeit konnten z.B. Metadatenmodelle in der „Kooperation OGD DACHLI“ abgestimmt werden. Auch auf kommunaler Ebene findet ein internationaler Erfahrungsaustausch statt, worüber der Bundesregierung jedoch keine detaillierten Erkenntnisse vorliegen.

31. Warum verweigert die Bundesregierung, entgegen der Ankündigung im Koalitionsvertrag (vgl. SPD-CDU-Koalitionsvertrag zur 18. WP, S. 153) und entgegen zahlreicher Forderungen aus den Ländern sowie aus Nichtregierungsorganisationen weiterhin den Beitritt zur Open Government Partnership-Initiative?

Zu 31.
Die regierungsinterne Meinungsfindung hinsichtlich einer Umsetzung des Beitritts ist noch nicht abgeschlossen.

32. Beabsichtigt die Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag gemachten Open-Data-Ankündigungen zum Beitritt Deutschlands zur Open Govemment Partnership-lnitiative noch innerhalb dieser Legislaturperiode umzusetzen? Wenn ja, wann? Wenn nein, welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen einen baldigen Beitritt?

Zu 32.
Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen.

33. Wie steht die Bundesregierung dazu, dass sich einige Bundesländer nicht an der Finanzierung des Datenportals Govdata beteiligen werden und von Januar 2016 an die Daten dieser Länder in dem Portal nicht mehr zu finden sein werden?

Zu 33.
Die Bundesregierung bedauert es, dass nicht alle Länder der Verwaltungsvereinbarung beigetreten sind, auf dessen Grundlage das Datenportal GovData finanziert und betrieben wird. Neben dem Bund, vertreten durch das BMI, sind die folgenden Länder beigetreten:

  • Baden-Württemberg
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Hamburg
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen
  • Schleswig-Holstein (seit 1. Dezember 2015)

Bremen ist der Verwaltungsvereinbarung nicht beigetreten, beteiligt sich aber an der Finanzierung.

34. Wird die Neuaufsetzung von Govdata zu einer Zählbarkeit von downloads führen und wenn nein, warum wird eine auch für die Akzeptanz der Plattform so zentrale Funktionalität (ggf. in Kooperation mit den Bundesländern) nicht eingeführt?

Zu 34.
Ja. Die Zahlen werden in Kürze auch auf GovData als Datensatz veröffentlicht.

35. Welche Erwägungen liegen der Entscheidung der Bundesregierung zugrunde, eine dem Open Data Institute in Großbritannien vergleichbare Institution zur Entwicklung der Open Data-Kultur bislang nicht gründen zu wollen? (Antworten d. Bundesregierung auf kleine Anfrage, BT-Drs. 18/6027)

Zu 35.
Die Bundesregierung sieht den Schwerpunkt bei ihrer Förderung von Open Data gegenwärtig in anderen Bereichen.

36. Welche Schritte hat die Bundesregierung zur Umsetzung der G20 Anti-corruption open data princip/es unternommen bzw. welche konkreten, weiteren Schritte sind geplant, um die für 2016 festgelegten Ziele noch zu erreichen?

Zu 36.
Die G20 Anti-Corruption Open Data Principles enthalten keine „für 2016 festgelegten Ziele“. Im Übrigen wird auf die in der Antwort zu Frage 13 genannten Maßnahmen verwiesen.

37. Welche konkreten Planungen hat die Bundesregierung in Vorbereitung auf die International Open Data Conference 2016 von Madrid getroffen bzw. wird sie noch treffen (Größe der Delegation; Vorlage von Initiativen usw.), um einen sichtbaren Beitrag zu erbringen und den inzwischen international wahrgenommenen Rückstand in Sachen Open Data aufzuholen (vgl. auch Impulspapier der Stiftung Neue Verantwortung: Offene Daten ohne Deutschland, Juni 2013)?

Zu 37.
Die Bundesregierung hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkreten Planungen in Vorbereitung der o.g. Veranstaltung getroffen oder beabsichtigt.

38. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, wonach bedeutende Fortschritte für Open Data nicht allein von einer zentral abrufbaren Plattformlösung abhängen, sondern parallel auch durch Anreize zur dezentralen Veröffentlichung relevanter Datenbestände verwirklicht werden können? Wenn ja, welche Maßnahmen sind hierzu konkret geplant?

Zu 38.
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass allein von einer zentral abrufbaren Plattformlösung bedeutende Fortschritte für Open Data abhängen, sieht hier aber gegenwärtig den Schwerpunkt.

39. Welcher Kosten-Aufwand entstand für die Entwicklung einer „Lizenz über die Nutzung eines europaweiten webbasierten Darstellungsdienstes, eines deutschlandweiten Ortssuchdienstes sowie eines Routingdienstes des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie für Aufgaben im Zusammenhang mit der Flüchtlingslage“?

Zu 39.
Die genannten Dienste nutzen Daten und Verfahren des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie (BKG), der Vermessungsverwaltungen der Länder und von OpenStreet-Map. Die Daten der Länder werden in der Regel an Dritte nur gegen Gebühr abgegeben. Der Aufwand bei der Festlegung einer Lizenz entstand in erster Linie durch Verhandlungen mit den Ländern zur Bereitstellung ihrer Daten zu annähernd offenen Bedingungen. Für die Entwicklung der Lizenz sind keine Sachkosten entstanden. Es fanden Verhandlungen mit Vertretern der Vermessungsverwaltungen statt, die auf Seite der Bundesregierung mit ca. 5 Personentagen höherer Dienst abzuschätzen sind. Aufwände auf Seiten der Ländergremien können nicht abgeschätzt werden.

40. Welche Gründe sprachen gegen die Verwendung einer existierenden Lizenz für die Dienste wms_topplus_web_refugees‚ wmts_topplus_web_refugees‚ wfs_geokodierung_refugees, gdz_geokodierung_refugees und web_routing und die dazugehörigen Daten?

Zu 40.
Der Lizenztext für die genannten Dienste wurde aus der Gebührenrichtlinie der Vermessungsverwaltungen der Länder abgeleitet und an die gegebenen Rahmenbedingungen angepasst. Die Verwendung einer international standardisierten Lizenz wie z.B. Creative Commons kam nicht in Frage, da dort die einschränkenden Bedingungen der Länder nicht abgebildet sind.

41. Wie erklärt die Bundesregierung den Anspruch, Unternehmen mit der Bereitstellung des Dienstes ”TopPlus-Web-refugees“ unterstützen zu wollen
(http://www.geodatenzentrum.de/geodaten/gdz_rahmen.gdz_div?gdz_spr=deu&gdz_akt_zeile=4&gdz_anz_zeile=5&gdz_unt_zeile=0&gdz_user_id=0)‚ wenn die dazugehörigen Lizenzbedingungen genau diese Nutzung ausschließen?

Zu 41.
Alle nichtkommerziellen Vorhaben von Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, der Kommunen sowie von Nicht-Regierungsorganisationen und Unternehmen bei der Bewältigung der Flüchtlingslage sollen unterstützt werden. Darauf sind die Lizenzbedingungen ausgerichtet. Unter der Voraussetzung, dass die Anwendung nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgt, wird auch den Unternehmen das Nutzungsrecht am Dienst „TopPlus-Web-Refugees“ eingeräumt.

42. Aus welchen konkreten Gründen wurde darauf verzichtet, die Dienste und Daten von TopPlus-Web-Refugees als Open Data bereitzustellen?

Zu 42.
Eine Bereitstellung der Daten und Dienste als Open Data kam für die Vermessungsverwaltungen der Länder (als Inhaber der Rechte an den für die Dienste genutzten Geobasisdaten) nicht in Frage.

43. Wie oft hat der Bund seit 2013 jeweils Nachnutzer von Daten des Bundes (unabhängig von der jeweiligen Lizenzierung oder Bereitstellung als Open Data) zur Einhaltung von Nutzungsbedingungen oder zum Einholen noch nicht eingeräumter Nutzungsrechte aufgefordert (bitte jeweils den Datensatz, den Nachnutzer, den entstandenen Aufwand, die Beanstandung und den Ausgang der Rechtedurchsetzung auflisten)?

Zu 43.
BMEL:
Das Bundesamt für Verbraucherschutz (BVL) hat seit dem Jahr 2013 in insgesamt drei Fällen (potentielle) Nachnutzer zur Einhaltung von Nutzungsbedingungen aufgefordert:

  1. in Bezug auf die Nutzung von Daten der amtlichen Lebensmittelüberwachung zur Verwendung für ein Bewertungssystem für Kontaminanten, Arzneimittel und Toxine in Form einer Smartphone-Anwendung, die auf den Daten der amtlichen Lebensmittelüberwachung beruht. Die Nutzung wurde gestattet. Eine die Nutzung im Detail regelnde Vereinbarung wurde geschlossen.
  2. bezüglich einer Anfrage zur Weiterverwendung von Daten zu Kupfer-Rückstandsgehalten aus der „Nationalen Berichterstattung Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln 2013“. Der Nutzer beabsichtigte, diese Daten einer eigenen Analyse zu unterziehen und in Form eines wissenschaftlichen Artikels zu veröffentlichen. Die Nutzung wurde in Abstimmung mit den für die Erhebung der Daten zuständigen Ländern unter Auflagen gestattet.
  3. bezüglich einer Nutzung der „Liste Milcherzeuger“ zwecks Entwicklung einer Smartphone-Anwendung. Der Nutzer wurde darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Nutzung als Weiterverwendung im Sinne des IWG einzustufen sei und es ggf. einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung bedürfe. Das Ansinnen wurde daraufhin aufgegeben.

BMG:
Im Geschäftsbereich gab es zwei Fälle (beide beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information), die ggf. in diesem Kontext zu nennen wären.

Fall 1:
Datensatz: Ergebnismenge eines Antrags basierend auf DaTraV-Daten (s.http://www.dimdi.de/static/de/versorgungsdaten/index.htm)
Aufwand: geschätzt 4–8 Stunden
Beanstandung: Verdacht der Weitergabe einer Ergebnismenge an einen nicht nutzungsberechtigten Dritten.
Ausgang der Rechtedurchsetzung: Aufforderung zur Einhaltung von Nutzungsbedingungen aufgrund eines Verdachts.

Fall 2:
Datensatz: Ergebnismenge eines Antrags basierend auf DaTraV-Daten (s.http://www.dimdi.de/static/de/versorgungsdaten/index.htm)
Aufwand: geschätzt 2 Stunden.
Beanstandung: Verdacht auf Vorhaltung und Analyse der Ergebnismenge auf einem privaten, nicht hinreichend abgesicherten Notebook.
Ausgang der Rechtedurchsetzung: Aufforderung zur Einhaltung von Nutzungsbedingungen aufgrund eines Verdachts.

44. Wie oft war der Bund in gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen um die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken (unabhängig von der jeweiligen Lizenzierung oder Bereitstellung als Open Data) verwickelt (bitte jeweils das Werk, die Art der Nutzung, den Streitgegenstand, den entstandenen Aufwand und den Ausgang der Auseinandersetzung auflisten)?

Zu 44.
Die Beantwortung wird unter Berücksichtigung der Fragestellung in Frage 43 auf den Zeitraum ab dem Jahr 2013 beschränkt. Der entstandene Aufwand ist detailliert beziffert, soweit dies möglich war.

AA:
Seit dem Jahr 2013 gab es für das Auswärtige Amt einen Fall:
Ein Werk war betroffen: Bericht einer Auslandsvertretung an die Zentrale
Art der Nutzung: Der Kläger wollte den Bericht im Internet veröffentlichen
Streitgegenstand: Der Kläger beantragte die gerichtliche Feststellung, dass eine Veröffentlichung zulässig sei.
Entstandener Aufwand: kein externer (kein externer RA, keine Gerichtskosten); interner nicht mehr nachzuvollziehen.
Ausgang der Auseinandersetzung: Unterliegen des Klägers.

BKM und Geschäftsbereichsbehörden:
Nur das Bundesarchiv war im Bereich des audiovisuellen Archivguts insgesamt in sechs Auseinandersetzungen verwickelt, davon zwei gerichtlich:

1. Auseinandersetzung. gerichtlich:
Zwei Werke waren betroffen: „Das Haus“ und „Polizei 1984“
Art der Nutzung: Fernsehen
Streitgegenstand: Beanspruchung der Nutzungsrechte durch Filmschaffenden
Entstandener Aufwand: RA-Kosten 7.769‚-€
Ausgang der Auseinandersetzung: Musterprozess. Urteil; Nutzungsrechte bei BArch

2. Auseinandersetzung, gerichtlich:
Ein Werk war betroffen: NVA-Logo
Art der Nutzung: exklusive Nutzung als Wort/Bildmarke durch Dritten
Streitgegenstand: Löschung der Wort/Bildmarke
Entstandener Aufwand: selbst wahrgenommen
Ausgang der Auseinandersetzung: Wort/Bildmarke zu Gunsten BArch gelöscht

3. Auseinandersetzung, außergerichtlich:
Sechs Werke (a-f) waren betroffen: a) Neue Deutsche Wochenschau Nr. 656, Peter Fechter b) Der schwarze Kanal c) Eine Mauer klagt an d) Licht an der Mauer e) Freiheit kennt keine Mauer f) Bilanz
Art der Nutzung: a) Ausschnittverwertung b)-f) Bearbeitung/ Publikation
Streitgegenstand: a) Bestreiten der BArch-Nutzungsrechte durch Kameramann/Rechtsnachfolger b)-f) Nutzung v. Archivgut bei Miturheberschaft
Entstandener Aufwand: a)-f) selbst wahrgenommen
Ausgang der Auseinandersetzung: a) weitere Nutzung durch BArch b)-f) keine Nutzung bei fehlender Zustimmung von Miturhebern

4. Auseinandersetzung, außergerichtlich:
Ein Werk war betroffen: Triumph des Willens
Art der Nutzung: nicht genehmigte Verbreitung
Streitgegenstand: strafrechtliche Verfolgung bei widerrechtlicher Nutzung im Ausland
Entstandener Aufwand: selbst wahrgenommen
Ausgang der Auseinandersetzung: Ermittlungsverfahren offen

5. Auseinandersetzung, außergerichtlich:
Ein Werk war betroffen: ADN-Foto Bild 183-J14021
Art der Nutzung: Abdruckgenehmigung
Streitgegenstand: Abmahnung durch BArch
Entstandener Aufwand: selbst wahrgenommen
Ausgang der Auseinandersetzung: Schadensersatz bei fehlendem Benutzungsverhältnis durchgesetzt

6. Auseinandersetzung, außergerichtlich:
Ein Werk war betroffen: ADN-Foto Bild 101l-578-1928-23A
Art der Nutzung: Abdruckgenehmigung
Streitgegenstand: Abmahnung durch BArch
Entstandener Aufwand: selbst wahrgenommen
Ausgang der Auseinandersetzung: Schadensersatz bei fehlendem Benutzungsverhältnis durchgesetzt

BMEL:
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat eine außergerichtliche sowie in der Folge gerichtliche Auseinandersetzung um die Nutzung von zwei urheberrechtlich geschützten Werken geführt, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Es handelt sich um das urheberrechtliche Nutzungsrecht an zwei wissenschaftlichen Berichten im Rahmen eines Pflanzenschutzmittelgenehmigungsverfahrens der Europäischen Union. Der Anspruchsgegner veröffentlichte diese Berichte ohne Zustimmung des BfR auf seiner Internetseite mit Download-Option. Streitgegenstand in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Anspruch auf Unterlassung der genannten Nutzung. Das zuständige Landgericht hat dem Antrag des BfR stattgegeben. Der Anspruchsgegner hat Widerspruch angekündigt, die Berichte aber von seiner Internetseite entfernt. Der entstandene Aufwand für das BfR lässt sich noch nicht konkret beziffern, da das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das BfR hat eine Anwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt. Eventuelle Verfahrenskosten sind ggf. vom Unterlegenen des Rechtsstreits zu tragen.

BMI:
Das BMI war zweimal in eine gerichtliche Auseinandersetzung verwickelt.
Im Jahr 2014 stellte die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. eine im Rahmen eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erhaltene Informations-Ministervorlage von 2011 über ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu einer Sperrklausel im Europawahlgesetz auf ihr Internetportal www.fragdenStaat.de. Die vom BMI beantragte einstweilige Verfügung scheiterte vor Land- und Kammergericht Berlin an der Einstufung der fünfseitigen Ministervorlage als mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich schutzfähig. Es entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 7.821 Euro.

Im Jahr 2015 begehrte ein lFG-Antragsteller Informationszugang zu den (in Rechtsstreitigkeiten nie veröffentlichten) Rechtsanwaltsschriftsätzen des Bundes, mit denen vor dem Bundesverwaltungsgericht um den IFG-Informationszugang zu Nachrichtendiensten gestritten wird. Das BMI hat sich auf Drängen des von ihm beauftragten Rechtsanwalts und Hochschullehrers bei der Ablehnung des Informationszugangs auf die Urheberrechte des RA an seinen Schriftsätzen berufen. Diese gehen mangels Veröffentlichung nicht in die Verfügungsbefugnis des Bundes als Mandanten über. Der verwaltungsgerichtliche Streit schwebt vor Gericht und ist noch nicht entschieden.

Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA)
Das BeschA war im angefragten Zeitraum einmal in eine außergerichtliche Auseinandersetzung um die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes verwickelt:
Werk: Schnittstellenkonzept und Wortmarke „X-Vergabe“
Art der Nutzung: Nutzung der Wortmarke im Geschäftsverkehr
Streitgegenstand: Registrierung der Marke „X-Vergabe“ im Markenregister seitens des nutzenden Unternehmens
Aufwand: ca. 3.800 EUR Anwaltskosten
Ausgang: Außergerichtliche Einigung über die Löschung der Firmeneintragung und Registrierung der Bundesrepublik als rechtmäßiger Markeninhaberin im Register, Gewährung von Nutzungsrechten an das Unternehmen

BMJV:
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Ein Verfahren; das Bundespatentgericht bejahte den Anspruch eines Dritten im Verfahren der freien Akteneinsicht nach § 31 PatG auf Übersendung von Kopien bzw. Ausdrucken von Nichtpatentliteratur (NPL). Das DPMA hat sein Verfahren daraufhin umgestellt und liefert seither Kopien der NPL im Akteneinsichtsverfahren an den Antragsteller. Der Aufwand im gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Verfahren ist mit ca. 5 Personentagen im hD zu beziffern.

BMUB:
Gerichtliche Auseinandersetzungen:
In einem Urheberrechtsstreit wegen Nachvergütung auf Grund der Nutzung der Figur des Luchses „Don Cato“ als Bildungsmaterial zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit (CD-ROMs, Poster, Broschüren) wurde die Klage auf Zahlung eines ergänzenden Nutzungsentgeltes gegen das BMUB vom Landgericht Berlin abgewiesen. Der Streitwert wurde auf 250.000 Euro festgelegt.
Außergerichtliche Auseinandersetzungen:

  • In ca. 25 Fällen macht das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegenüber den Inhabern von Sonnenstudios in
    Deutschland geltend, die in ihren Geschäftsräumen wie auch auf ihrer Internetseite das Logo für das nicht mehr gültige Zertifikat des BfS „Geprüftes Sonnenstudio – Zertifiziert nach den Kriterien des Bundesamts für Strahlenschutz“ zu Werbezwecken nutzen und veröffentlichen. Das BfS ist Inhaber der Nutzungsrechte an diesem Logo. Durch Nutzung des Logos ohne die Zustimmung des BfS werden die nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Nutzungsrechte verletzt. Der Aufforderung zur Beseitigung des Logos wird überwiegend nachgekommen. Der entstandene Aufwand seitens des BfS kann hier nicht beziffert werden.
  • Im Rahmen einer Bürgeranfrage hat sich das BfS über die Einräumung von Nutzungsrechten für die Verwendung eines im Auftrag des BfS erstellten Berichtsanhangs (Auflistung radioaktiver Isotope) auseinandergesetzt. Der Bürger beabsichtigte den Anhang unter Quellenangabe auf einer Internetseite als PDF einzustellen sowie die Tabelle in den Anhang seines Buches aufzunehmen. lm Ergebnis wurde ihm vom BfS unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Der entstandene Aufwand seitens des BfS kann hier nicht beziffert werden.
  • Im Auftrag eines Verlages wird gegenüber dem BfS ein Lizenzschaden wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung (Herunterladen und das zur Verfügungstellen eines Werkes) geltend gemacht und mit Klage gedroht. Von 2010 bis 2015 gingen beim BfS regelmäßig Zahlungsaufforderungen zu diesem Vorgang ein. Der Zahlungsaufforderung wird seitens des BfS nicht nachgekommen, da die Umstände der behaupteten Rechtsverletzung auf Verlangen des BfS durch den Anspruchsteller nicht näher bestimmt werden und daher eine Überprüfung der Vorwürfe nicht möglich ist. Der Ausgang der Auseinandersetzung ist ungewiss. Der entstandene Aufwand seitens des BfS kann hier nicht beziffert werden.

BMVg:
Seit dem Jahr 2013 führt die Bundesregierung gegen die Funke Medien NRW GmbH einen Zivilprozess um den Urheberrechtsschutz der vom BMVg erstellten „Unterrichtungen des Parlaments“ über die Auslandseinsätze der Bundeswehr. Nachdem die Klage des Bundes in den beiden ersten Instanzen erfolgreich war, bemüht sich die Beklagte beim Bundesgerichtshof um die Zulassung der Revision.

Die außergerichtliche Auseinandersetzung mit der Funke Medien NRW GmbH in der Angelegenheit war Gegenstand der Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 15. März 2013 auf BT-Drs. 17/13510.

BMWi:
Auseinandersetzung: außergerichtlich
Werk: Förder-Logo des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Art der Nutzung: Verwendung des Logos für kommerzielle Zwecke
Gegenstand der Auseinandersetzung: Unzulässige Nutzung des Logos
Entstandener Aufwand: selbst wahrgenommen
Ausgang: Beendigung der unzulässigen Nutzung

45. Wie viele Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) hat der Bund seit 2013 erhalten (bitte jeweils die Behörde, das Werk und den Ausgang des IWG-Antragsverfahrens auflisten)?

Zu 45.
AA:
Insgesamt zwei Anträge
1)
Werk: die in der Bundestagsdrucksache Nr. 18/4765 (Antwort auf Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dagdelen u. a. und der Fraktion DIE LINKE. zu Visaerteilungen im Jahr 2014 vom 24. April 2015) zu Visazahlen genannten Informationen in (weiteren) maschinenlesbaren Formaten zur Veröffentlichung auf einer Website eines Vereins
Ausgang: Ablehnung, da weitere maschinenlesbare Formate nicht im Auswärtigen Amt vorlagen

2)
Werk: Berichte mehrerer Botschaften in osteuropäischen Staaten zur Situation der Minderheiten (v.a. Roma) dort zur Veröffentlichung auf einer Website eines Vereins
Ausgang: Ablehnung des Antrags wegen entgegenstehenden Urheberrechts, der Antragsteller hat daraufhin ein Klageverfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg angestrengt und verloren (siehe auch Antwort zu Frage 44). Ebenso ist er vor dem VG Berlin unterlegen.

BMAS:
Es wurden zwei Anfragen als Antrag nach IWG erfasst. Diese betrafen zum einen die Videodatei einer Pressekonferenz (Weiterverwendung wurde nicht gestattet), zum anderen eine Druckvorlage (Weiterverwendung gestattet). Es handelte sich in beiden Fällen um niedrigschwellige Anfragen per E-Mail, bei denen sich der Anfragende nicht auf das IWG berufen hat.

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL):
Seit dem Jahr 2013 hat das BVL 26 Anträgen nach dem IWG stattgegeben und dementsprechende Lizenzvereinbarungen geschlossen. In 25 Fällen waren Daten der Pflanzenschutzmittel-Rohdatei und in einem Fall Daten der amtlichen Lebensmittelüberwachung betroffen.

BMJV:
Eine Anfrage im Jahr 2015 für den Bereich Daten des Handelsregisters/Unternehmensregisters; Ausgang des Verfahrens: Verweis des Anfragenden an die jeweils zuständigen Stellen.

Bundesverwaltungsgericht:
Im Jahr 2013 wurde an das Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Übermittlung sämtlicher Entscheidungen in identischer Form und zu den gleichen Konditionen, wie diese an die juris GmbH weitergegeben werden, nach dem lWG gestellt. Seitens des Antragstellers wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig auf Herausgabe der geforderten Informationen erhoben. Dieses Verfahren wurde – im Zusammenhang mit dem hier anhängigen und im Jahr 2015 durch Klagerücknahme beendeten Verfahren zum gleichen Thema gegen das BVerfG (BVerwG 7 C 13.13) – durch Klagerücknahme 2015 eingestellt.

Deutsches Patent- und Markenamt:
83 Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten nach dem IWG seit dem Jahr 2013. Es handelt sich um elektronische Daten zu Schutzrechtsverfahren. Von den 83 Anträgen haben 77 zu erfolgreichen Vereinbarungen geführt.

Bundesamt für Justiz (BfJ):
Das BfJ hat einen Antrag nach dem IWG, und zwar im Jahr 2013, erhalten. Es wurde beantragt, regelmäßig möglichst frühzeitig über geplante Gesetzblätter und deren voraussichtliche Inhalte informiert zu werden. Der Antrag wurde abschlägig beschieden.

BMI:
Ein Antrag. Die im Jahr 2015 vom BMI begehrte Nutzung richtete sich auf eine Informations-Ministervorlage von 2011 über ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu einer Sperrklausel im Europawahlgesetz. Diese fünfseitige Ministervorlage war jedoch von Land- und Kammergericht Berlin schon als mangels Schöpfungshöhe nicht urheberrechtlich schutzfähig eingestuft worden. Damit war der Antrag auf Einräumung von Nutzungsrechten nach dem IWG gegenstandslos, der fragliche Text ohnehin schon gemeinfrei und einschränkungslos verwendbar.

BKA:
Das Bundeskriminalamt hat einen solchen Antrag erhalten. Bei dem Werk handelt es sich um das „Bundeslagebild Korruption 2014“. Der Antrag wurde positiv beschieden.

46. Welche der in der Antwort zu Frage 44. genannten Werke wurden seitdem als Open Data bereitgestellt oder könnten als Open Data bereitgestellt werden?

Zu 46.
Keine, zumindest sind keine Fälle dieser Art bekannt.

47. Welches Potential misst die Bundesregierung sozialen Innovationen durch Open Data bei? Und ist die Bundesregierung der Ansicht, dass diese durch die Offenlegung von öffentlichen Daten bereits ausreichend ermöglicht werden?

Zu 47.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das Potential von Open Data noch nicht ausgeschöpft ist. Sie misst den daraus potentiell resultierenden sozialen Innovationen u. a. auch Bedeutung für Familien, Frauen, ältere Menschen und die Jugend zu. Der Offenlegung und Nutzung von Verwaltungsdaten über das GovData-Portal kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu.

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