In unregelmäßigen Abständen berichten wir in unserer Rubrik “Aus den Ländern” über Initiativen, Veranstaltungen und Debatten aus dem Bereich Innen- und Netzpolitik in den Bundesländern. Ebenso schreiben ab und an VertreterInnen aus den Ländern über aktuelle Initiativen. An dieser Stelle hat Matthi Bolte einen Gastbeitrag verfasst, in dem er über die Bemühungen der Grünen im Landtag NRW berichtet, das Prinzip der Netzneutralität gesetzlich abzusichern.  

Der offene und diskriminierungsfreie Zugang zum Internet ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt der Vielfalt im Internet. Der Landtag hat in der Vergangenheit mehrfach auf Rot-Grüne Initiative seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Netzneutralität, also die gleichberechtigte Datenübertragung im Internet, wirkungsvoll abzusichern.

Die Sicherung der Netzneutralität ist, soweit Fragen der Telekommunikationsregulierung betroffen sind, in alleiniger Zuständigkeit des Bundes. Der noch von der Schwarz-Gelben Bundesregierung eingeführte §41a Telekommunikationsgesetz (TKG) ist hierbei nicht ausreichend. Wir GRÜNE haben seit vielen Jahren die konkrete gesetzliche Absicherung der Netzneutralität eingefordert – sowohl im Bundestag als auch in mehreren Initiativen im Landtag NRW.

Im neuen Landesmediengesetz (LMG NRW), das der Landtag diese Woche beschlossen hat, wird erstmals die Landesanstalt für Medien (LfM) mit der Aufsicht über die Netzneutralität im Rahmen ihres Auftrags der Vielfaltsicherung beauftragt. § 88 Abs. 3 des vom Landtag beschlossenen Gesetzes lautet:

„Zur Gewährleistung eines den Zielen des § 2 entsprechenden Zugangs aller Nutzerinnen und Nutzer zu Rundfunk und Telemedien setzt sich die LfM für eine enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen ein. Hierzu gehört auch eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entwicklung von Anforderungen an Netzneutralität. Die LfM kann zur Erreichung der Ziele des §2 Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzneutralität treffen.“

Daneben wurde auch die wissenschaftliche Forschung zu Fragen der Netzneutralität gestärkt. In § 88 Abs. 12 heißt es:

„Die LfM kann wissenschaftliche Untersuchungen zur Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien durchführen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Hierzu gehören auch die Erforschung der Medienwirkung, insbesondere mit Blick auf neue Programmformen und ‑strukturen, sowie für die Umsetzung der Ziele des § 2 relevante Fragen der Netzneutralität. Forschung zu Fragen der Netzneutralität soll auch in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen auf Bundes- und Europaebene durchgeführt werden. Die LfM stellt die für ihre Forschungstätigkeit erforderlichen Mittel im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.“

Mit dieser Fassung wird es nicht nur um allgemeine Forschung zur Netzneutralität gehen. Wir haben als Gesetzgeber damit auch den Anspruch formuliert, die Debatte insgesamt deutlich nach vorne zu bringen.

Besonders spannend: Zur zweiten Lesung des Gesetzentwurfs legte die FDP-Landtagsfraktion noch einen fast gleichlautenden Änderungsantrag zum Thema Netzneutralität vor, auch die CDU unterstützte das Anliegen, die Piratenfraktion trat sogar dem Rot-Grünen Antrag bei. Gerade mit Blick auf Schwarz-Gelb ist diese Entwicklung bemerkenswert. Jahrelang war die Maxime von CDU und FDP: „Der Markt wird’s schon richten“. Immer wieder hat sich über die letzten Jahre gezeigt, dass dem nicht so ist. Wenn sich jetzt ein ernsthafter Bewusstseinswandel bei Konservativen und Liberalen im größten Bundesland abzeichnen würde, wäre das schon ein großer Schritt. Klar ist aber: Mit dem neuen Mediengesetz schafft Rot-Grün die Grundlage für eine von Vielfalt und Partizipation gekennzeichnete Medienlandschaft in Nordrhein- Westfalen.

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