Im Gegensatz zur mächtigen Nato-Drohne oder zur haushaltsbeschädigenden BMVG-Drohne wirkt die Diskussion über die Pläne der Deutschen Bahn, zukünftig Drohnen zur Verhinderung von nächtlichen Sprühaktionen und Metalldiebstählen einzusetzen auf den ersten Blick nachrangig. Dennoch stellen sich angesichts der Pläne der Bahn zahlreiche, vor allem datenschutzrechtliche Fragen. Dies wissend beschwichtigt die Bahn: Die Drohnen sollen nur gegen Sprayer und Metallräuber eingesetzt werden und nur über Gelände der Deutschen Bahn zum Einsatz kommen. Dabei gibt es durchaus sinnvolle Anwendungen, etwa bei Feuerwehr- oder Rettungseinsätzen, hier aber geht es um Drohnen zur Überwachung zur Verhinderung von Straftaten.
Dass die Gefahr besteht, dass hier – im wahrsten Sinne des Wortes – ein Testballon gestartet werden könnte und die Überwachung auf im innerstädtischen Bereich liegende Gelände später ausgeweitete werden könnte, hat offenbar sogar die Bild erkannt, wenn Sie schreibt, der „DB-Heli“ solle „zunächst“ nur auf dem Gelände (und Luftraum) der Deutschen Bahn eingesetzt werden. Es ist absehbar, dass in Zukunft zu allen möglichen Anlässen Drohnen aufsteigen könnten, zu Marathonläufen, zu Stadtfesten wie auch für grundrechtlich geschützte Versammlungen. Die damit verbundene, schleichende Ausweitung der ohnehin bereits bestehenden, sehr enggestrickten Überwachung im öffentlichen Raum aber ist grundrechtlich bedenklich.
Tatsächlich markiert die Meldung einen Wendepunkt bei der weiter fortschreitenden Videoüberwachung öffentlicher Räume. Bereits heute dürfte die DB AG über die am dichtesten überwachten Gelände Deutschlands verfügen. Eine von uns hierzu gestellte Kleine Anfrage (pdf) hat gerade noch einmal gezeigt, dass es bis heute kein schlüssiges Vorgehen bei der Videoüberwachung an deutschen Bahnhöfen gibt und die von Innenminister Friedrich und seinen konservativen Landesinnenministern reflexhaft nach dem Bombenfund im Bonner Bahnhof erhobenen Forderungen nach einer Ausweitung der Videoüberwachung allein schon deswegen abzulehnen sind.
Die Gelände der Deutschen Bahn besuchen und nutzen täglich mehrere Millionen Menschen. Sie haben ein Grundrecht, auch die öffentlich zugänglichen Bereiche grundsätzlich unüberwacht nutzen zu können. Mit diesem Grunddilemma muss sowohl der Konzern als auch die in der Aufsichtsverantwortung stehende Politik umgehen.
Bislang offenbar völlig unausgeleuchtet bleibt das Problem der Flugsicherheit. Auch rotorgetriebene Drohnen mit einem Gesamtgewicht von nur fünf Kilogramm können bei Überflügen und Abstürzen schwerste Verletzungen hervorrufen. Trotzdem gibt bislang praktisch kaum rechtliche Vorgaben, um die Sicherheit vor Klein- und Kleinstdrohnen zu gewährleisten.
Das vorrangige DB-Drohnenproblem ist aber die Bilderfassung aus der Luft: Sie bringt Perspektiven und Einblicke, die zuvor nicht möglich waren. Gerade aus diesem Grund sollen bestehende Kamerasysteme nun durch fliegende Kameras ergänzt werden. Zwar mag aufgrund der häufig senkrecht verlaufenden Aufnahmeperspektive eine direkte Erfassung von Gesichtern erschwert sein. Gleichzeitig ermöglicht aber die Höhe eine überblicksartige Erfassung und Verfolgung von Personen, die aufgrund ihres gesamten Erscheinungsbildes sowie ihrer Kleidung auch personenbeziehbar erfasst werden.
Drohnen sind aufgrund ihrer erreichbaren Flughöhe und der geringen Geräuschentwicklung praktisch verdeckt operierende Überwachungsinstrumente. Sicherheitsbehörden dürfen generell derlei verdeckte, in Unkenntnis der Betroffenen ablaufende Einsätze nur unter strengsten Voraussetzungen und tatsächlichen erheblichen und konkreten Gefahrenlagen durchführen. Private dürfen mit guten Gründen bislang derlei geheim bleibende Überwachungen überhaupt nicht durchführen. Denn sie können nicht Gemeinwohlinteressen für ihre Überwachungen in Anschlag bringen.
Datenschutzrechtlich sind mit dem Drohneneinsatz weitere Fragen verbunden: gelingt es tatsächlich, einen Flugkurs zu wählen, der eine Erfassung öffentlichen Straßenraums sowie, oftmals – gerade in innerstädtischen Bereichen – direkt angrenzende Privatgelände in Form von Gärten, Dächern, Dachterrassen, Balkonen, Hauseingängen und Fensterbereichen ausschließt? Dabei handelt es sich um zwingende Voraussetzungen nach der Rechtsprechung der Gerichte. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für Videoüberwachungen Privater in öffentlich zugänglichen Räumen wurden in Unkenntnis einer Zukunft mit fliegenden Kameras geschaffen.
Die gleichzeitige Erhebung und Zuordnung von GPS-Daten zu den Bilddaten von Personen stellt einen weiteren Grundrechtseingriff dar. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich bei den Gefilmten zunächst nur um Verdächtige handelt. Zudem werden die Bilddaten vermutlich mit den 3-S-Zentren vernetzt werden und erhöhen damit die Überwachungsgesamtrechnung und die Möglichkeit einer umfassenden Überwachung von Personen. Die Begehrlichkeiten hinsichtlich des potentiellen Zugriffs auf die anfallenden Bilddaten liegen auf der Hand. Schon heute sitzen Bundespolizisten mit an den Monitoren der DB AG. Das hochumstrittene, von der EU geförderte Forschungsprojekt INDECT hat die weitergehenden Phantasien der Sicherheitsbehörden hinsichtlich einer totalen und mit dem Grundgesetz sicherlich nicht zu vereinbarenden Innenstadtüberwachung aufgezeigt.
Vor einigen Jahren, auf dem Höhepunkt der Graffiti-Bewegung, wurde ebenfalls die Verfolgung aus der Luft durch Hubschrauber gepusht. Auch damals gab es hochfliegende Erwartungen, die freilich bereits aufgrund der enormen Kosten von Hubschrauberflugstunden rasch begraben werden mussten. Doch auch bezüglich des Einsatzes vermeintlich günstiger Drohnen bestehen erhebliche Zweifel an der Grundrechtskonformität ihres Einsatzes. Ähnlich wie bei Innenstadtüberwachungen wird die schnelle Heranführung von Sicherheitspersonal angesichts der Weitläufigkeit der DB-Gelände nicht möglich sein, ein Fassen auf frischer Tat also im seltensten Falle realisierbar. Und auch im Hinblick auf die vermeintliche Abschreckungswirkung bestehen angesichts der zumeist jugendlichen und bereits heute ein hohes Risiko nehmenden TäterInnen massive Zweifel.
Fazit:
Für die vorgeblichen Ziele wird der Drohneneinsatz wohl wenig bis nichts bringen. Gleichzeitig werden neue, ganz erhebliche Risiken für die Persönlichkeitsrechte in öffentlich zugänglichen Räumen geschaffen. Die DB AG schafft damit einen Präzedenzfall für den Drohneneinsatz, dessen rechtliche Grundlage zweifelhaft erscheint. es muss jetzt geprüft werden, ob überhaupt und wenn ja, in welchen engsten Grenzen der Überwachungseinsatz von Drohnen gerechtfertigt werden kann. Angesichts der mit dem Einsatz verbundenen weitreichenden Grundrechtseingriffe spricht einiges für ein Startverbot bis zur Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Für welche Zwecke sollte es Privaten, aber auch z.B. polizeilichen Drohnen erlaubt sein, mit Überwachungstechnik buchstäblich in die Luft zu gehen, mit allen damit verbundenen Kollateralschäden insbesondere für das Recht auf Privatheit und unser bürgerrechtliches Selbstverständnis bei der Nutzung öffentlicher Räume? Die Bundesregierung ist gefordert, schützend einzugreifen und Grenzen zu setzen. Die bestehenden Regeln reichen für den Grundrechtsschutz derzeit nicht aus.
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