Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute einmal mehr deutlich gemacht, dass die Sammlung, Speicherung und automatisierte Auswertung von persönlichen Informationen schwerwiegende Grundrechtseingriffe sind, die nur zur zielgerichteten Bekämpfung schwerster Straftaten gerechtfertigt sind. Konkret hat das höchste europäische Gericht zur Fluggastdaten-Richtlinie entschieden. Hier findet Ihr die Pressemitteilung des EuGH.

Weil die Bestimmungen in Einklang mit den Grundrechten ausgelegt werden können, behält die Richtlinie ihre Gültigkeit. Gleichzeitig weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Bestimmungen, insbesondere die nicht zielgerichtete, systematische Überwachung und automatisierte Überprüfung der Flugreisenden, schwerwiegend in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen. Ob die konkreten Maßnahmen tatsächlich gerechtfertigt seien, müssten die EU-Mitgliedstaaten anhand einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bestimmen.

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die in der Richtlinie vorgesehene Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Fluggast-Daten auf das für die Bekämpfung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität begrenzt sein muss.

Darüber hinaus konkretisiert der EuGH weitere Anforderungen: U.a. dürfen nur bestimmte, klar identifizierbare Informationen verwendet werden. Eine Absage wird der Ausdehnung auf alle oder einen Teil der EU-Flüge erteilt. Zudem fordert das Gericht wirksame Kontrollmechanismen, beispielsweise eine Vorabüberprüfungen der Daten sowie die Gewährleistung des nicht diskriminierenden Charakters der Abgleichsdatenbanken und die obligatorische, nicht-automatisierte Kontrolle durch die Zentralstelle nach Treffern.

Zudem stellt der EuGH klar, dass die Daten der  Zweckbindung unterliegen. Eine Speicherung von sechs Monaten sei vertretbar, die zum Teil jahrelange anlasslose Speicherungen der Daten jedoch nicht.

EU-Kommission und Bundesregierung sind aufgefordert, die jüngste Entscheidung genau zu analysieren und einen möglichen gesetzgeberischen Nachjustierungsbedarf zu identifizieren.

Hierbei ist auch zu beachten, dass weitere Entscheidungen zu nationalen Umsetzungsgesetzen, gegen die unter anderem auch die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) geklagt hat, in Kürze anstehen.  

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